Beschwerde- und Schlichtungskommission
(Gemäß dem Beschluß des Senats in der Sitzung vom 19. Januar 1998)
§1. An der Technischen Universität Wien ist vom Senat eine Beschwerde- und
Schlichtungskommission, in weiterem kurz Kommission genannt,
einzurichten. Die Funktionsperiode beginnt und
endet mit jener der bzw. des Vorsitzenden des Senates.
§2. (1) Der Kommission gehören je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der
folgenden Personengruppen an:
- Universitätsprofessorinnen und -professoren
- Universitätsassistentinnen und -assistenten und wissenschaftliche
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb
- Studierende
- Allgemeine Universitätsbedienstete
(2) Die Vorsitzenden der beiden Dienststellenausschüsse gehören der
Kommission als ständige Auskunftspersonen an.
Die bzw. der Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen
ist als Auskunftsperson mit beratender Stimme in jenen Fällen zu laden,
bei denen der Aufgabenbereich des Arbeitskreises für
Gleichbehandlungsfragen berührt wird.
Im Falle einer Verhinderung der Vorsitzenden der Dienststellenausschüsse
oder der bzw. des Vorsitzenden des Arbeitskreises für
Gleichbehandlungsfragen können sich diese durch die jeweilige
Stellvertreterin bzw. den jeweiligen Stellvertreter
vertreten lassen.
Zu jeder Sitzung kann eine rechtskundige Bedienstete oder ein
rechtskundiger Bediensteter der Universitätsdirektion als
Auskunftsperson herangezogen werden.
§3. Die Kommission ist von der bzw. dem Vorsitzenden des Senats zur
konstituierenden Sitzung einzuberufen. Die Mitglieder der Kommission
werden von den jeweiligen Personengruppen des Senats entsandt. Sie
wählen in der ersten Sitzung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der
abgebenen Stimmen eine vorsitzende und eine stellvertretende Person.
Zudem kann auf Antrag der bzw. des Vorsitzenden eine Schriftführerin
oder ein Schriftführer aus dem Kreis der Kommssion bestellt werden.
§4. (1) Für die Sitzungen der Kommission gilt die Geschäftsordnung für
Kollegialorgane sinngemäß mit der Einschränkung, dass außer den
Mitgliedern der Kommission und den Auskunftspersonen gemäß §2 Abs. 2
nur noch von der Kommission zusätzlich zugelassene Auskunftspersonen
an den Sitzungen teilnehmen dürfen.
(2) Die bzw. der Vorsitzende hat die Kommission binnen angemessener Frist
einzuberufen, wenn eine Beschwerde vorliegt, mindestens jedoch
einmal pro Studienjahr.
§5. (1) Die Kommission hat die bei ihr oder bei anderen Stellen schriftlich
eingebrachten und ihr von diesen Stellen vorgelegten Beschwerden von
Studierenden, Universitätsangehörigen oder von Gruppen von
Universitätsangehörigen oder des Dienststellenausschusses für
Hochschullehrer, des Dienststellenausschusses für die Allgemeinen
Bediensteten sowie der Organe der gesetzlichen Vertretung der
Studierenden entgegenzunehmen, zu prüfen und Empfehlungen zu beschließen.
(2) Sind von diesen Personen, Personengruppen oder Organen Beschwerden bei
anderen Stellen eingebracht worden, so ist die Kommission für die
Behandlung dieser Beschwerde zuständig, wenn die Beschwerde an sie von
der betreffenden Stelle weitergeleitet wurde.
Um welche Stelle es sich handelt, ist dabei gleichgültig; es können dies
Organe oder Einrichtungen der Universität, aber auch
Behörden, Ämter und sonstige Dienststellen der Gebietskörperschaften
oder auch sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften sein.
(3) Wird die schriftliche Beschwerde einer Privatperson oder einer privaten
Einrichtung an die Kommission weitergeleitet, so hat die bzw. der
Vorsitzende die Beschwerdeführerin bzw. den Beschwerdeführer direkt
aufzufordern, schriftlich zu erklären, dass die Behandlung der
Beschwerde durch die Kommission gewünscht wird. Diese schriftliche
Erklärung der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers hat als
unmittelbare Einbringung bei der Kommssion zu gelten.
(4) Jedes Organ und jede Einrichtung der Technischen Universität Wien ist
verpflichtet, die Kommission zu unterstützen. Die Kommission kann die
Überprüfung von Beschwerden nötigenfalls an Ort und Stelle vornehmen und
von den betroffenen Organen alle einschlägigen Auskünfte einholen.
(5) Die für die Entscheidung über die Empfehlungen der Kommission
zuständigen Organe sind verpflichtet, sich mit diesen Empfehlungen
binnen angemessener Frist zu befassen und über ihre Entscheidungen die
Kommission schriftlich zu informieren.
(6) Die Abfassung und schriftliche Ausfertigung des Protokolls und der
Empfehlungen obliegt der bzw. dem Vorsitzenden der Kommission.
(7) Je eine Ausfertigung einer fallbezogenen Empfehlung ist der Rektorin
bzw. dem Rektor, der Beschwerdeführerin bzw. dem Beschwerdeführer, den
übrigen direkt von der Beschwerde betroffenen Personen sowie den von
der Beschwerde betroffenen Organen und Dienststellen der
Technischen Universität Wien zu übermitteln.