Beschwerde- und Schlichtungskommission (Gemäß dem Beschluß des Senats in der Sitzung vom 19. Januar 1998) §1. An der Technischen Universität Wien ist vom Senat eine Beschwerde- und Schlichtungskommission, in weiterem kurz Kommission genannt, einzurichten. Die Funktionsperiode beginnt und endet mit jener der bzw. des Vorsitzenden des Senates. §2. (1) Der Kommission gehören je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der folgenden Personengruppen an: - Universitätsprofessorinnen und -professoren - Universitätsassistentinnen und -assistenten und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb - Studierende - Allgemeine Universitätsbedienstete (2) Die Vorsitzenden der beiden Dienststellenausschüsse gehören der Kommission als ständige Auskunftspersonen an. Die bzw. der Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen ist als Auskunftsperson mit beratender Stimme in jenen Fällen zu laden, bei denen der Aufgabenbereich des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen berührt wird. Im Falle einer Verhinderung der Vorsitzenden der Dienststellenausschüsse oder der bzw. des Vorsitzenden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen können sich diese durch die jeweilige Stellvertreterin bzw. den jeweiligen Stellvertreter vertreten lassen. Zu jeder Sitzung kann eine rechtskundige Bedienstete oder ein rechtskundiger Bediensteter der Universitätsdirektion als Auskunftsperson herangezogen werden. §3. Die Kommission ist von der bzw. dem Vorsitzenden des Senats zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. Die Mitglieder der Kommission werden von den jeweiligen Personengruppen des Senats entsandt. Sie wählen in der ersten Sitzung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgebenen Stimmen eine vorsitzende und eine stellvertretende Person. Zudem kann auf Antrag der bzw. des Vorsitzenden eine Schriftführerin oder ein Schriftführer aus dem Kreis der Kommssion bestellt werden. §4. (1) Für die Sitzungen der Kommission gilt die Geschäftsordnung für Kollegialorgane sinngemäß mit der Einschränkung, dass außer den Mitgliedern der Kommission und den Auskunftspersonen gemäß §2 Abs. 2 nur noch von der Kommission zusätzlich zugelassene Auskunftspersonen an den Sitzungen teilnehmen dürfen. (2) Die bzw. der Vorsitzende hat die Kommission binnen angemessener Frist einzuberufen, wenn eine Beschwerde vorliegt, mindestens jedoch einmal pro Studienjahr. §5. (1) Die Kommission hat die bei ihr oder bei anderen Stellen schriftlich eingebrachten und ihr von diesen Stellen vorgelegten Beschwerden von Studierenden, Universitätsangehörigen oder von Gruppen von Universitätsangehörigen oder des Dienststellenausschusses für Hochschullehrer, des Dienststellenausschusses für die Allgemeinen Bediensteten sowie der Organe der gesetzlichen Vertretung der Studierenden entgegenzunehmen, zu prüfen und Empfehlungen zu beschließen. (2) Sind von diesen Personen, Personengruppen oder Organen Beschwerden bei anderen Stellen eingebracht worden, so ist die Kommission für die Behandlung dieser Beschwerde zuständig, wenn die Beschwerde an sie von der betreffenden Stelle weitergeleitet wurde. Um welche Stelle es sich handelt, ist dabei gleichgültig; es können dies Organe oder Einrichtungen der Universität, aber auch Behörden, Ämter und sonstige Dienststellen der Gebietskörperschaften oder auch sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften sein. (3) Wird die schriftliche Beschwerde einer Privatperson oder einer privaten Einrichtung an die Kommission weitergeleitet, so hat die bzw. der Vorsitzende die Beschwerdeführerin bzw. den Beschwerdeführer direkt aufzufordern, schriftlich zu erklären, dass die Behandlung der Beschwerde durch die Kommission gewünscht wird. Diese schriftliche Erklärung der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers hat als unmittelbare Einbringung bei der Kommssion zu gelten. (4) Jedes Organ und jede Einrichtung der Technischen Universität Wien ist verpflichtet, die Kommission zu unterstützen. Die Kommission kann die Überprüfung von Beschwerden nötigenfalls an Ort und Stelle vornehmen und von den betroffenen Organen alle einschlägigen Auskünfte einholen. (5) Die für die Entscheidung über die Empfehlungen der Kommission zuständigen Organe sind verpflichtet, sich mit diesen Empfehlungen binnen angemessener Frist zu befassen und über ihre Entscheidungen die Kommission schriftlich zu informieren. (6) Die Abfassung und schriftliche Ausfertigung des Protokolls und der Empfehlungen obliegt der bzw. dem Vorsitzenden der Kommission. (7) Je eine Ausfertigung einer fallbezogenen Empfehlung ist der Rektorin bzw. dem Rektor, der Beschwerdeführerin bzw. dem Beschwerdeführer, den übrigen direkt von der Beschwerde betroffenen Personen sowie den von der Beschwerde betroffenen Organen und Dienststellen der Technischen Universität Wien zu übermitteln.