Beschwerde- und Schlichtungskommission

(Gemäß dem Beschluß des Senats in der Sitzung vom 19. Januar 1998)

§1.	An der Technischen Universität Wien ist vom Senat eine Beschwerde- und 
	Schlichtungskommission, in weiterem kurz Kommission genannt, 
        einzurichten. Die Funktionsperiode beginnt und 
        endet mit jener der bzw. des Vorsitzenden des Senates.
§2. (1) Der Kommission gehören je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der 
        folgenden Personengruppen an:
	- Universitätsprofessorinnen und -professoren
	- Universitätsassistentinnen und -assistenten und wissenschaftliche 
	  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb
	- Studierende
	- Allgemeine Universitätsbedienstete
    (2) Die Vorsitzenden der beiden Dienststellenausschüsse gehören der 
        Kommission als ständige Auskunftspersonen an. 
	Die bzw. der Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen 
        ist als Auskunftsperson mit beratender Stimme in jenen Fällen zu laden, 
        bei denen der Aufgabenbereich des Arbeitskreises für 
        Gleichbehandlungsfragen berührt wird.
        Im Falle einer Verhinderung der Vorsitzenden der Dienststellenausschüsse 
        oder der bzw. des Vorsitzenden des Arbeitskreises für 
        Gleichbehandlungsfragen können sich diese durch die jeweilige 
        Stellvertreterin bzw. den jeweiligen Stellvertreter
        vertreten lassen.
        Zu jeder Sitzung kann eine rechtskundige Bedienstete oder ein 
        rechtskundiger Bediensteter der Universitätsdirektion als 
        Auskunftsperson herangezogen werden. 

§3.	Die Kommission ist von der bzw. dem Vorsitzenden des Senats zur 
        konstituierenden Sitzung einzuberufen. Die Mitglieder der Kommission 
        werden von den jeweiligen Personengruppen des Senats entsandt. Sie 
        wählen in der ersten Sitzung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der 
        abgebenen Stimmen eine vorsitzende und eine stellvertretende Person. 
        Zudem kann auf Antrag der bzw. des Vorsitzenden eine Schriftführerin 
        oder ein Schriftführer aus dem Kreis der Kommssion bestellt werden.

§4. (1)	Für die Sitzungen der Kommission gilt die Geschäftsordnung für 
        Kollegialorgane sinngemäß mit der Einschränkung, dass außer den 
        Mitgliedern der Kommission und den Auskunftspersonen gemäß §2 Abs. 2 
        nur noch von der Kommission zusätzlich zugelassene Auskunftspersonen 
        an den Sitzungen teilnehmen dürfen.
    (2)	Die bzw. der Vorsitzende hat die Kommission binnen angemessener Frist 
        einzuberufen, wenn eine Beschwerde vorliegt, mindestens jedoch 
        einmal pro Studienjahr.

§5. (1)	Die Kommission hat die bei ihr oder bei anderen Stellen schriftlich 
        eingebrachten und ihr von diesen Stellen vorgelegten Beschwerden von 
        Studierenden, Universitätsangehörigen oder von Gruppen von 
        Universitätsangehörigen oder des Dienststellenausschusses für 
        Hochschullehrer, des Dienststellenausschusses für die Allgemeinen 
        Bediensteten sowie der Organe der gesetzlichen Vertretung der 
        Studierenden entgegenzunehmen, zu prüfen und Empfehlungen zu beschließen.
    (2)	Sind von diesen Personen, Personengruppen oder Organen Beschwerden bei 
	anderen Stellen eingebracht worden, so ist die Kommission für die 
        Behandlung dieser Beschwerde zuständig, wenn die Beschwerde an sie von 
        der betreffenden Stelle weitergeleitet wurde. 
        Um welche Stelle es sich handelt, ist dabei gleichgültig; es können dies 
        Organe oder Einrichtungen der Universität, aber auch 
	Behörden, Ämter und sonstige Dienststellen der Gebietskörperschaften 
        oder auch sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften sein.
    (3)	Wird die schriftliche Beschwerde einer Privatperson oder einer privaten 
        Einrichtung an die Kommission weitergeleitet, so hat die  bzw. der 
        Vorsitzende die Beschwerdeführerin bzw. den Beschwerdeführer direkt 
        aufzufordern, schriftlich zu erklären, dass die Behandlung der 
        Beschwerde durch die Kommission gewünscht wird. Diese schriftliche 
        Erklärung der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers hat als 
        unmittelbare Einbringung bei der Kommssion zu gelten.
    (4)	Jedes Organ und jede Einrichtung der Technischen Universität Wien ist 
	verpflichtet, die Kommission zu unterstützen. Die Kommission kann die 
        Überprüfung von Beschwerden nötigenfalls an Ort und Stelle vornehmen und 
        von den betroffenen Organen alle einschlägigen Auskünfte einholen.
    (5)	Die für die Entscheidung über die Empfehlungen der Kommission 
        zuständigen Organe sind verpflichtet, sich mit diesen Empfehlungen 
        binnen angemessener Frist zu befassen und über ihre Entscheidungen die 
        Kommission schriftlich zu informieren.
    (6)	Die Abfassung und schriftliche Ausfertigung des Protokolls und der 
	Empfehlungen obliegt der bzw. dem Vorsitzenden der Kommission.
    (7)	Je eine Ausfertigung einer fallbezogenen Empfehlung ist der Rektorin 
        bzw. dem Rektor, der Beschwerdeführerin bzw. dem Beschwerdeführer, den 
        übrigen direkt von der Beschwerde betroffenen Personen sowie den von 
        der Beschwerde betroffenen Organen und Dienststellen der 
        Technischen Universität Wien zu übermitteln.