WISSENSCHAFTLICHE ARBEITEN IM AUFTRAG DRITTER Allgemeines § 1 (1) Diese Richtlinien gelten für a) die an der TU Wien eingerichteten teilrechtsfähigen Universitätseinrichtungen, sofern sie im Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit gemäß § 3 Abs. 1 UOG tätig werden, und b) Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 UOG, sofern sie in einem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund stehen und im eigenen Namen und auf eigene Rechnung übernommene Forschungs- und Entwicklungsaufträge an der TU Wien durchführen. (2) Die teilrechtsfähigen Universitätseinrichtungen sind zum Ersatz für die bei ihren Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit durch Inanspruchnahme universitärer Ressourcen entstehenden Kosten nach Maßgabe der jeweils an der TU Wien gültigen Richtlinien verpflichtet. (3) Die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer gemäß Abs. 1 lit. b sind zum Ersatz jener Personal- und Sachkosten verpflichtet, die im Zusammenhang mit der Durchführung der im eigenen Namen übernommenen Forschungs- und Entwicklungsaufträge Dritter der TU Wien entstehen. Kostenersätze § 2 Die Kostenersätze für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter oder für Bundesdienststellen gemäß § 4 Abs. 1-3 UOG 93 haben grundsätzlich kostendeckend zu sein. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von Serviceleistungen von universitären Dienstleistungseinrichtungen durch teilrechtsfähige Universitätseinrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 UOG 93. § 3 Als verbindliche Richtlinie wird festgelegt, daß bei der Durchführung von wissenschaftlichen Arbeiten im Auftrag öffentlicher Auftraggeber gemäß § 4 Abs. 1-3 UOG 93 mindestens die den teilrechtsfähigen Einrichtungen zusätzlich entstehenden Ausgaben durch die Kostenersätze abzudecken sind. Bei anderen Forschungsaufträgen sind alle Kosten, soweit diese erfaßbar und dem Forschungsauftrag direkt zuordenbar sind, zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung dieser Kostenersätze sind die der teilrechtsfähigen Einrichtung und der Universität aus dem Forschungsauftrag erwachsenden langfristigen materiellen Vorteile mit zu berücksichtigen. Der Senat hat dafür allgemeine Richtlinien zu erlassen; diese sind im Mitteilungsblatt der Technischen Universität Wien zu veröffentlichen. In allen jenen Fällen, die außerhalb des Rahmens dieser Richtlinien liegen, hat die Rektorin/der Rektor nach Anhörung der teilrechtsfähigen Einrichtungen für die verursachungsgerechte Zuteilung der Kostenersätze an die betreffenden Einrichtungen und an die Universität zu sorgen. § 4 Für Kostenersätze für von öffentlicher Hand geförderte Forschungsvorhaben nach § 3 Abs. 1 Z 2 UOG 93 sind auch die Richtlinien der Förderungsgeber zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forschungsaktivitäten, die gemeinsam von der öffentlichen Hand und der Industrie gefördert werden. § 5 Kostenersätze, die aus der Durchführung von Verträgen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 und 4 UOG 93 der Gesamtuniversität und den durchführenden Einrichtungen bei der Nutzung der Ressourcen entstehen, sind verursachungsgerecht einerseits auf die Gesamtuniversität und andererseits auf die durchführenden Einrichtungen aufzuteilen. Als verursachungsgerecht kann auch ein Prozentsatz der Einnahmen aus den jeweiligen Drittmitteln betrachtet werden. Genehmigungsvorbehalte der Rektorin/des Rektors bei Verträgen teilrechtsfähiger Universitätsinstitute § 6 (1) Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter im Sinne des § 4 UOG 93 sind von der Leiterin bzw. vom Leiter der betreffenden teilrechtsfähigen Universitätseinrichtung der Rektorin/dem Rektor zur Kenntnis zu bringen. (2) Unbeschadet der Genehmigungsvorbehalte gemäß § 4 Abs. 2 UOG 93 sind Verträge der teilrechtsfähigen Universitätseinrichtungen, die bauliche und/oder übergeordnete organisatorische Maßnahmen erfordern, der Rektorin/dem Rektor vor Abschluß zur Genehmigung vorzulegen. (3) Über die Erteilung von Genehmigungen gemäß Abs. 2 hat die Rektorin/der Rektor unverzüglich, spätestens aber binnen Monatsfrist zu entscheiden. Erfolgt innerhalb dieser Monatsfrist keine Entscheidung, so gilt die Genehmigung als erteilt.