WISSENSCHAFTLICHE ARBEITEN IM AUFTRAG DRITTER
Allgemeines
§ 1 (1) Diese Richtlinien gelten für
a) die an der TU Wien eingerichteten teilrechtsfähigen
Universitätseinrichtungen, sofern sie im Rahmen dieser
Teilrechtsfähigkeit gemäß § 3 Abs. 1 UOG tätig werden,
und
b) Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer
gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 UOG, sofern sie in einem der Universität
zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund stehen und im
eigenen Namen und auf eigene Rechnung übernommene Forschungs-
und Entwicklungsaufträge an der TU Wien durchführen.
(2) Die teilrechtsfähigen Universitätseinrichtungen sind zum Ersatz
für die bei ihren Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit
durch Inanspruchnahme universitärer Ressourcen entstehenden Kosten
nach Maßgabe der jeweils an der TU Wien gültigen Richtlinien
verpflichtet.
(3) Die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer gemäß Abs. 1 lit. b
sind zum Ersatz jener Personal- und Sachkosten verpflichtet, die im
Zusammenhang mit der Durchführung der im eigenen Namen übernommenen
Forschungs- und Entwicklungsaufträge Dritter der TU Wien entstehen.
Kostenersätze
§ 2 Die Kostenersätze für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten
im Auftrag Dritter oder für Bundesdienststellen gemäß § 4 Abs. 1-3 UOG 93
haben grundsätzlich kostendeckend zu sein. Dies gilt auch für die
Inanspruchnahme von Serviceleistungen von universitären
Dienstleistungseinrichtungen durch teilrechtsfähige
Universitätseinrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 UOG 93.
§ 3 Als verbindliche Richtlinie wird festgelegt, daß bei der Durchführung
von wissenschaftlichen Arbeiten im Auftrag öffentlicher Auftraggeber
gemäß § 4 Abs. 1-3 UOG 93 mindestens die den teilrechtsfähigen
Einrichtungen zusätzlich entstehenden Ausgaben durch die Kostenersätze
abzudecken sind. Bei anderen Forschungsaufträgen sind alle Kosten, soweit
diese erfaßbar und dem Forschungsauftrag direkt zuordenbar sind, zu
berücksichtigen. Bei der Ermittlung dieser Kostenersätze sind die der
teilrechtsfähigen Einrichtung und der Universität aus dem
Forschungsauftrag erwachsenden langfristigen materiellen Vorteile mit zu
berücksichtigen. Der Senat hat dafür allgemeine Richtlinien zu erlassen;
diese sind im Mitteilungsblatt der Technischen Universität Wien zu
veröffentlichen. In allen jenen Fällen, die außerhalb des Rahmens dieser
Richtlinien liegen, hat die Rektorin/der Rektor nach Anhörung der
teilrechtsfähigen Einrichtungen für die verursachungsgerechte Zuteilung
der Kostenersätze an die betreffenden Einrichtungen und an die Universität
zu sorgen.
§ 4 Für Kostenersätze für von öffentlicher Hand geförderte Forschungsvorhaben
nach § 3 Abs. 1 Z 2 UOG 93 sind auch die Richtlinien der Förderungsgeber
zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forschungsaktivitäten, die gemeinsam
von der öffentlichen Hand und der Industrie gefördert werden.
§ 5 Kostenersätze, die aus der Durchführung von Verträgen gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 3 und 4 UOG 93 der Gesamtuniversität und den durchführenden
Einrichtungen bei der Nutzung der Ressourcen entstehen, sind
verursachungsgerecht einerseits auf die Gesamtuniversität und andererseits
auf die durchführenden Einrichtungen aufzuteilen.
Als verursachungsgerecht kann auch ein Prozentsatz der Einnahmen aus den
jeweiligen Drittmitteln betrachtet werden.
Genehmigungsvorbehalte der Rektorin/des Rektors
bei Verträgen teilrechtsfähiger Universitätsinstitute
§ 6 (1) Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag
Dritter im Sinne des § 4 UOG 93 sind von der Leiterin bzw. vom Leiter
der betreffenden teilrechtsfähigen Universitätseinrichtung
der Rektorin/dem Rektor zur Kenntnis zu bringen.
(2) Unbeschadet der Genehmigungsvorbehalte gemäß § 4 Abs. 2 UOG 93 sind
Verträge der teilrechtsfähigen Universitätseinrichtungen, die
bauliche und/oder übergeordnete organisatorische Maßnahmen erfordern,
der Rektorin/dem Rektor vor Abschluß zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Über die Erteilung von Genehmigungen gemäß Abs. 2 hat die Rektorin/der Rektor
unverzüglich, spätestens aber binnen Monatsfrist zu entscheiden. Erfolgt
innerhalb dieser Monatsfrist keine Entscheidung, so gilt die Genehmigung
als erteilt.