WISSENSCHAFTLICHE ARBEITEN IM AUFTRAG DRITTER


Allgemeines


§ 1 (1) Diese Richtlinien gelten für

	a) die an der TU Wien eingerichteten teilrechtsfähigen 
           Universitätseinrichtungen, sofern sie im Rahmen dieser 
           Teilrechtsfähigkeit gemäß § 3 Abs. 1 UOG tätig werden, 
           und

	b) Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer 
           gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 UOG, sofern sie in einem der Universität 
           zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund stehen und im 
           eigenen Namen und auf eigene Rechnung übernommene Forschungs- 
           und Entwicklungsaufträge an der TU Wien durchführen.

    (2)	Die teilrechtsfähigen Universitätseinrichtungen sind zum Ersatz 
        für die bei ihren Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit 
        durch Inanspruchnahme universitärer Ressourcen entstehenden Kosten
	nach Maßgabe der jeweils an der TU Wien gültigen Richtlinien 
        verpflichtet.

    (3)	Die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer gemäß Abs. 1 lit. b 
        sind zum Ersatz jener Personal- und Sachkosten verpflichtet, die im 
        Zusammenhang mit der Durchführung der im eigenen Namen übernommenen 
        Forschungs- und Entwicklungsaufträge Dritter der TU Wien entstehen.



Kostenersätze


§ 2	Die Kostenersätze für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten 
        im Auftrag Dritter oder für Bundesdienststellen gemäß § 4 Abs. 1-3 UOG 93 
        haben grundsätzlich kostendeckend zu sein. Dies gilt auch für die 
        Inanspruchnahme von Serviceleistungen von universitären 
        Dienstleistungseinrichtungen durch teilrechtsfähige 
	Universitätseinrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 UOG 93.


§ 3	Als verbindliche Richtlinie wird festgelegt, daß bei der Durchführung 
	von wissenschaftlichen Arbeiten im Auftrag öffentlicher Auftraggeber 
        gemäß § 4 Abs. 1-3 UOG 93 mindestens die den teilrechtsfähigen 
        Einrichtungen zusätzlich entstehenden Ausgaben durch die Kostenersätze 
        abzudecken sind. Bei anderen Forschungsaufträgen sind alle Kosten, soweit 
        diese erfaßbar und dem Forschungsauftrag direkt zuordenbar sind, zu 
        berücksichtigen. Bei der Ermittlung dieser Kostenersätze sind die der 
        teilrechtsfähigen Einrichtung und der Universität aus dem 
        Forschungsauftrag erwachsenden langfristigen materiellen Vorteile mit zu 
	berücksichtigen. Der Senat hat dafür allgemeine Richtlinien zu erlassen; 
        diese sind im Mitteilungsblatt der Technischen Universität Wien zu 
        veröffentlichen. In allen jenen Fällen, die außerhalb des Rahmens dieser 
        Richtlinien liegen, hat die Rektorin/der Rektor nach Anhörung der 
        teilrechtsfähigen Einrichtungen für die verursachungsgerechte Zuteilung 
        der Kostenersätze an die betreffenden Einrichtungen und an die Universität 
        zu sorgen.


§ 4	Für Kostenersätze für von öffentlicher Hand geförderte Forschungsvorhaben 
        nach § 3 Abs. 1 Z 2 UOG 93 sind auch die Richtlinien der Förderungsgeber 
        zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forschungsaktivitäten, die gemeinsam 
        von der öffentlichen Hand und der Industrie gefördert werden.


§ 5	Kostenersätze, die aus der Durchführung von Verträgen gemäß 
        § 3 Abs. 1 Z 3 und 4 UOG 93 der Gesamtuniversität und den durchführenden 
        Einrichtungen bei der Nutzung der Ressourcen entstehen, sind 
        verursachungsgerecht einerseits auf die Gesamtuniversität und andererseits 
        auf die durchführenden Einrichtungen aufzuteilen. 
	Als verursachungsgerecht kann auch ein Prozentsatz der Einnahmen aus den 
	jeweiligen Drittmitteln betrachtet werden.




Genehmigungsvorbehalte der Rektorin/des Rektors 
bei Verträgen teilrechtsfähiger Universitätsinstitute


§ 6 (1)	Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag 
        Dritter im Sinne des § 4 UOG 93 sind von der Leiterin bzw. vom Leiter 
        der betreffenden teilrechtsfähigen Universitätseinrichtung 
        der Rektorin/dem Rektor zur Kenntnis zu bringen.

    (2) Unbeschadet der Genehmigungsvorbehalte gemäß § 4 Abs. 2 UOG 93 sind 
        Verträge der teilrechtsfähigen Universitätseinrichtungen, die 
        bauliche und/oder übergeordnete organisatorische Maßnahmen erfordern,
	der Rektorin/dem Rektor vor Abschluß zur Genehmigung vorzulegen.

    (3) Über die Erteilung von Genehmigungen gemäß Abs. 2 hat die Rektorin/der Rektor 
        unverzüglich, spätestens aber binnen Monatsfrist zu entscheiden. Erfolgt 
	innerhalb dieser Monatsfrist keine Entscheidung, so gilt die Genehmigung 
        als erteilt.