ARBEITSKREIS FÜR GLEICHBEHANDLUNGSFRAGEN
§1 Größe und Zusammensetzung:
Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen der Technischen Universität
Wien hat einundzwanzig Mitglieder und fünf Ersatzmitglieder. Dem
Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen haben als Mitglieder mindestens
zwölf Personen des wissenschaftlichen Personals und jeweils mindestens drei
Mitglieder aus dem Kreis der Allgemeinen Universitätsbediensteten und der
Studierenden anzugehören (jedoch mindestens eine Person aus jeder Fakultät
und mindestens eine Person aus dem Bereich der Dienstleistungseinrichtungen
gem. §75 UOG 1993). Drei Ersatzmitglieder gehören der Gruppe des
wissenschaftlichen Personals und jeweils ein Ersatzmitglied der Gruppe der
Allgemeinen Universitätsbediensteten und der Studierenden an.
§2 (1) Bestellung und Funktionsperiode:
Der Senat hat die Mitglieder auf Vorschlag des Arbeitskreises für
Gleichbehandlungsfragen zu entsenden (§39 (3) UOG 1993). Die Mitglieder des
Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen behalten ihre Funktion solange,
bis die neuen Mitglieder vom Senat entsandt werden.
(2) Die Funktionsperiode der Mitglieder des Arbeitskreises für
Gleichbehandlungsfragen beträgt vier Jahre, eine Wiederbestellung ist
möglich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so hat der Senat auf Vorschlag
des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen für den Rest der
Funktionsperiode ein neues Mitglied zu entsenden.
§3 Für die Sitzungen des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen
gilt die Geschäftsordnung für Kollegialorgane sinngemäß
jedoch mit folgenden Ausnahmen:
1. Jedem verhinderten Mitglied steht es frei, die Stimme jedem
anderen Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu
übertragen.
2. Die Teilnahme beschränkt sich auf Mitglieder und Ersatzmitglieder des
Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und auf geladene Auskunftspersonen.
RICHTLINIEN FÜR FRAUENFÖRDERPLÄNE
Leitende Grundsätze und Ziele
Die Technische Universität Wien bekennt sich zur Frauenförderung und zur
Schaffung eines positiven und karrierefördernden Klimas für Frauen an der
Technischen Universität Wien. Die Gleichbehandlung von Frauen und Männern
und die Frauenförderung haben ihren adäquaten Niederschlag
in Forschung und Lehre, in der Verteilung der Ressourcen und in der Förderung
des Zugangs von Frauen zu technischen Studien zu finden.
§1 Leitende Grundsätze für die Erstellung der
Frauenförderpläne sind die
Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, insbesondere:
- das allgemeine Frauenförderungsgebot
- das Förderungsgebot bei der Aufnahme in den Bundesdienst
- das Förderungsgebot beim beruflichen Aufstieg
- das Förderungsgebot bei der Aus- und Weiterbildung.
§2 Ziele der Frauenförderpläne sind:
- die Förderung der wissenschaftlichen Leistungen von Frauen
- die Förderung des weiblichen wissenschaftlichen Nachwuchses
- die Förderung weiblicher Studierender
- die Beseitigung der bestehenden Unterrepräsentation im Dienst an der
Universität in allen Verwendungsgruppen und Funktionen
- die Vermeidung von Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit einem
Dienstverhältnis bzw. Studium
- präventives Vorgehen gegen sexuelle Belästigung
- die Setzung von geeigneten Maßnahmen, um den Anteil von Frauen an den
Studierenden und Graduierten der Technischen Universität
Wien zu erhöhen
- die Förderung und Integration der Geschlechterforschung (gender
studies) in der Forschung und in der Lehre
- die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bzw. Studium
sowohl für Frauen als auch für Männer, insbesondere für
Alleinerziehende.
Allgemeine Bestimmungen
§3 (1) Der Senat der Technischen Universität Wien beschließt den
Frauenförderplan für die Technische Universität Wien auf Vorschlag
bzw. nachAnhörung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen.
(2) Der Frauenförderplan der Technischen Universität Wien ist jeweils
für einen Zeitraum von zwei Jahren zu beschließen.
(3) Der Erfolg der Maßnahmen ist jährlich zu evaluieren.
(4) Die Rektorin bzw. der Rektor haben über die Ergebnisse der Evaluation
an den Senat zu berichten.
§4 Die Fakultäten, Institute und Dienstleistungseinrichtungen
können für ihren Bereich auf Vorschlag bzw. nach Anhörung des
Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen weitergehende
Frauenfördermaßnahmen festlegen.
§5 Der Frauenförderplan für die Technische Universität Wien
knüpft in seinen konkreten Maßnahmen an die in der Verordnung der
zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers
enthaltenen Bestimmungen betreffend Maßnahmen zur Förderung von Frauen
im Bundesdienst (Frauenförderplan) an.
§6 Frauenförderpläne haben alle an der Technischen Universität
Wien tätigen Personen unabhängig von einem Dienstverhältnis zum Bund
zu umfassen.
Soweit die im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz und die in der Verordnung der
zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers
enthaltenen Bestimmungen und Maßnahmen auch für Studierende und für
an der Universität tätige Personen, die in keinem Dienstverhältnis
zur Technischen Universität Wien stehen, zutreffen, sind sie
sinngemäß anzuwenden.
Fördermaßnahmen
§7 In den Frauenförderplänen sind geeignete personelle,
organisatorische
und finanzielle Maßnahmen zur Erreichung der in §2 definierten Ziele
insbesondere für folgende Bereiche festzulegen:
- Erhebung und Bereitstellung relevanter Daten (Dokumentation,
Sichtbarmachen,...) durch die zentrale Verwaltung unter Einbeziehung der
aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen erhobener Daten (z.B.
Evaluierungsverordnung)
- Förderung des Zuganges von Frauen an die Technische Universität Wien
- Förderung der Qualifizierung von Frauen
- spezielle berufsvorbereitende Maßnahmen für Frauen
- Förderung von Frauen bei der Vergabe von Stipendien und Forschungs- und
Lehrmitteln
- personelle, räumliche und budgetäre Ausstattung der mit den Agenden
der Frauenförderung beauftragten Organe
- Bereitstellung von Mitteln für Lehrveranstaltungen mit
geschlechtsspezifischen Inhalten
- Vorkehrungen für eine ausreichende Zahl an Kinderbetreuungsplätzen
für alle an der Technischen Universität Wien tätigen Personen
unabhängig von einem Dienstverhältnis zum Bund
- Vorkehrungen für die Bereitstellung von Mitteln für den Ersatz von
Beamtinnen und Universitätsassistentinnen während der Zeit ihres
Mutterschutzes
- Anreizsysteme zur Erreichung der in §2 genannten Ziele.