ARBEITSKREIS FÜR GLEICHBEHANDLUNGSFRAGEN

§1 Größe und Zusammensetzung:
Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen der Technischen Universität Wien hat einundzwanzig Mitglieder und fünf Ersatzmitglieder. Dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen haben als Mitglieder mindestens zwölf Personen des wissenschaftlichen Personals und jeweils mindestens drei Mitglieder aus dem Kreis der Allgemeinen Universitätsbediensteten und der Studierenden anzugehören (jedoch mindestens eine Person aus jeder Fakultät und mindestens eine Person aus dem Bereich der Dienstleistungseinrichtungen gem. §75 UOG 1993). Drei Ersatzmitglieder gehören der Gruppe des wissenschaftlichen Personals und jeweils ein Ersatzmitglied der Gruppe der Allgemeinen Universitätsbediensteten und der Studierenden an.

§2 (1) Bestellung und Funktionsperiode:
Der Senat hat die Mitglieder auf Vorschlag des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu entsenden (§39 (3) UOG 1993). Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen behalten ihre Funktion solange, bis die neuen Mitglieder vom Senat entsandt werden.

(2) Die Funktionsperiode der Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen beträgt vier Jahre, eine Wiederbestellung ist möglich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so hat der Senat auf Vorschlag des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu entsenden.

§3 Für die Sitzungen des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gilt die Geschäftsordnung für Kollegialorgane sinngemäß jedoch mit folgenden Ausnahmen:
1. Jedem verhinderten Mitglied steht es frei, die Stimme jedem anderen Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu übertragen.
2. Die Teilnahme beschränkt sich auf Mitglieder und Ersatzmitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und auf geladene Auskunftspersonen.

RICHTLINIEN FÜR FRAUENFÖRDERPLÄNE

Leitende Grundsätze und Ziele

Die Technische Universität Wien bekennt sich zur Frauenförderung und zur Schaffung eines positiven und karrierefördernden Klimas für Frauen an der Technischen Universität Wien. Die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und die Frauenförderung haben ihren adäquaten Niederschlag in Forschung und Lehre, in der Verteilung der Ressourcen und in der Förderung des Zugangs von Frauen zu technischen Studien zu finden.

§1 Leitende Grundsätze für die Erstellung der Frauenförderpläne sind die Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, insbesondere:

  1. das allgemeine Frauenförderungsgebot
  2. das Förderungsgebot bei der Aufnahme in den Bundesdienst
  3. das Förderungsgebot beim beruflichen Aufstieg
  4. das Förderungsgebot bei der Aus- und Weiterbildung.

§2 Ziele der Frauenförderpläne sind:

  1. die Förderung der wissenschaftlichen Leistungen von Frauen
  2. die Förderung des weiblichen wissenschaftlichen Nachwuchses
  3. die Förderung weiblicher Studierender
  4. die Beseitigung der bestehenden Unterrepräsentation im Dienst an der Universität in allen Verwendungsgruppen und Funktionen
  5. die Vermeidung von Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis bzw. Studium
  6. präventives Vorgehen gegen sexuelle Belästigung
  7. die Setzung von geeigneten Maßnahmen, um den Anteil von Frauen an den Studierenden und Graduierten der Technischen Universität Wien zu erhöhen
  8. die Förderung und Integration der Geschlechterforschung (gender studies) in der Forschung und in der Lehre
  9. die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bzw. Studium sowohl für Frauen als auch für Männer, insbesondere für Alleinerziehende.

Allgemeine Bestimmungen

§3 (1) Der Senat der Technischen Universität Wien beschließt den Frauenförderplan für die Technische Universität Wien auf Vorschlag bzw. nachAnhörung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen.
(2) Der Frauenförderplan der Technischen Universität Wien ist jeweils für einen Zeitraum von zwei Jahren zu beschließen.
(3) Der Erfolg der Maßnahmen ist jährlich zu evaluieren.
(4) Die Rektorin bzw. der Rektor haben über die Ergebnisse der Evaluation an den Senat zu berichten.

§4 Die Fakultäten, Institute und Dienstleistungseinrichtungen können für ihren Bereich auf Vorschlag bzw. nach Anhörung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen weitergehende Frauenfördermaßnahmen festlegen.

§5 Der Frauenförderplan für die Technische Universität Wien knüpft in seinen konkreten Maßnahmen an die in der Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers enthaltenen Bestimmungen betreffend Maßnahmen zur Förderung von Frauen im Bundesdienst (Frauenförderplan) an.

§6 Frauenförderpläne haben alle an der Technischen Universität Wien tätigen Personen unabhängig von einem Dienstverhältnis zum Bund zu umfassen.
Soweit die im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz und die in der Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers enthaltenen Bestimmungen und Maßnahmen auch für Studierende und für an der Universität tätige Personen, die in keinem Dienstverhältnis zur Technischen Universität Wien stehen, zutreffen, sind sie sinngemäß anzuwenden.


Fördermaßnahmen

§7 In den Frauenförderplänen sind geeignete personelle, organisatorische und finanzielle Maßnahmen zur Erreichung der in §2 definierten Ziele insbesondere für folgende Bereiche festzulegen:
  1. Erhebung und Bereitstellung relevanter Daten (Dokumentation, Sichtbarmachen,...) durch die zentrale Verwaltung unter Einbeziehung der aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen erhobener Daten (z.B. Evaluierungsverordnung)
  2. Förderung des Zuganges von Frauen an die Technische Universität Wien
  3. Förderung der Qualifizierung von Frauen
  4. spezielle berufsvorbereitende Maßnahmen für Frauen
  5. Förderung von Frauen bei der Vergabe von Stipendien und Forschungs- und Lehrmitteln
  6. personelle, räumliche und budgetäre Ausstattung der mit den Agenden der Frauenförderung beauftragten Organe
  7. Bereitstellung von Mitteln für Lehrveranstaltungen mit geschlechtsspezifischen Inhalten
  8. Vorkehrungen für eine ausreichende Zahl an Kinderbetreuungsplätzen für alle an der Technischen Universität Wien tätigen Personen unabhängig von einem Dienstverhältnis zum Bund
  9. Vorkehrungen für die Bereitstellung von Mitteln für den Ersatz von Beamtinnen und Universitätsassistentinnen während der Zeit ihres Mutterschutzes
  10. Anreizsysteme zur Erreichung der in §2 genannten Ziele.