STUDIENPLAN FÜR DAS DOKTORATSSTUDIUM DER TECHNISCHEN WISSENSCHAFTEN Die Studienkommission für das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften an der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Technischen Universität Wien erläßt aufgrund des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten, BGBl. I Nr. 48/1997 (UniStG), in der geltenden Fassung folgenden Studienplan für das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften: §1 ZULASSUNG Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften ist zusätzlich zu den in § 34 Abs. 1 UniStG geregelten allgemeinen Voraussetzungen noch der Abschluß eines ingenieurwissenschaftlichen Diplomstudiums der Studienrichtungen Architektur, Bauingenieurwesen, Elektrotechnik, Informatik, Maschinenbau, Mechatronik, Raumplanung und Raumordnung, Technische Chemie, Technische Mathematik, Technische Physik, Telematik, Verfahrenstechnik, Vermessungswesen, Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen, Wirtschaftsingenieurwesen- Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen-Technische Chemie oder der Abschluß eines Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, das den oben genannten Diplomstudien gleichwertig ist, oder gemäß § 5 Abs. 3 FHStG der Abschluß eines fachlich einschlägigen Fachhochschul- Studienganges. §2 STUDIENDAUER; PFLICHT-UND WAHLFÄCHER (1) Die vorgesehene Studiendauer für das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften beträgt, einschließlich der für die Anfertigung der Dissertation vorgesehenen Zeit, vier Semester. (2) Während des Doktoratsstudiums sind zusätzlich zur individuellen Betreuung der Dissertantinnen und Dissertanten durch fachlich zuständige Universitätslehrerinnen bzw. -lehrer gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 oder durch von der Studiendekanin bzw. vom Studiendekan gemäß § 62 Abs. 5 UniStG zur Betreuung herangezogene Personen von den Studierenden forschungsrelevante Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt zwölf Semesterstunden in Form von Lehrveranstaltungsprüfungen zu absolvieren. Diese Lehrveranstaltungen (Wahlfach) sind von der Studierenden/vom Studierenden im Einvernehmen mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer der Dissertation auszuwählen. (3) Die Anerkennung wissenschaftlicher Tätigkeit in Betrieben oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, erfolgt nach Maßgabe von § 59 Abs. 2 UniStG. §3 DISSERTATION Das Thema der Dissertation ist einem der im Studienplan der absolvierten Studienrichtung festgelegten Prüfungsfächer zu entnehmen oder hat in einem sinnvollen Zusammenhang mit einem dieser Fächer zu stehen, sofern das Fach, dem die Dissertation zuzurechnen ist, an der betreffenden Universität durch eine Universitätslehrerin bzw. einen Universitätslehrer gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 vertreten ist. §4 ZULASSUNG ZUM RIGOROSUM Die Zulassung zum Rigorosum setzt die positive Beurteilung der Lehrveranstaltungsprüfungen gemäß § 2 und der Dissertation gemäß § 62 Abs. 7 bis 9 UniStG voraus. §5 RIGOROSUM (1) Das Rigorosum ist als Gesamtprüfung in Form einer kommissionellen Prüfung vor einem Prüfungssenat gemäß § 56 UniStG abzulegen, dem zumindest die Betreuerin bzw. der Betreuer der Dissertation sowie die Beurteilerinnen und Beurteiler anzugehören haben. (2) Prüfungsfächer des Rigorosums sind: a) das Teilgebiet des Faches, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist, b) ein Teilgebiet eines Faches, das von der zuständigen Studiendekanin bzw. vom zuständigen Studiendekan nach Anhören der Kandidatin bzw. des Kandidaten und der Betreuerin bzw. dem Betreuer sowie den Beurteilerinnen und Beurteilern der Dissertation auf Grund des thematischen Zusammenhangs mit der Dissertation zu bestimmen ist. Die Kandidatin/Der Kandidat ist berechtigt, einen Vorschlag zu machen. §6 AKADEMISCHER GRAD An die Absolventinnen bzw. Absolventen des Doktoratsstudiums wird der akademische Grad "Doktorin der technischen Wissenschaften" bzw. "Doktor der technischen Wissenschaften", lateinische Bezeichnung "Doktor technicae", abgekürzt "Dr. techn.", verliehen. §7 SCHLUSSBESTIMMUNG Dieser Studienplan tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft.