STUDIENPLAN FÜR DAS 
DOKTORATSSTUDIUM DER TECHNISCHEN WISSENSCHAFTEN


Die Studienkommission für das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften 
an der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Technischen Universität Wien 
erläßt aufgrund des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten, 
BGBl. I Nr. 48/1997 (UniStG), in der geltenden Fassung folgenden 
Studienplan für das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:


§1  ZULASSUNG

Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften 
ist zusätzlich zu den in § 34 Abs. 1 UniStG geregelten allgemeinen Voraussetzungen 
noch der Abschluß eines ingenieurwissenschaftlichen Diplomstudiums der 
Studienrichtungen Architektur, Bauingenieurwesen, Elektrotechnik, Informatik, 
Maschinenbau, Mechatronik, Raumplanung und Raumordnung, Technische Chemie, 
Technische Mathematik, Technische Physik, Telematik, Verfahrenstechnik, 
Vermessungswesen, Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen, Wirtschaftsingenieurwesen-
Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen-Technische Chemie oder der Abschluß 
eines Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären 
Bildungseinrichtung, das den oben genannten Diplomstudien gleichwertig ist, oder 
gemäß § 5 Abs. 3 FHStG der Abschluß eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-
Studienganges.


§2  STUDIENDAUER; PFLICHT-UND WAHLFÄCHER

(1) Die vorgesehene Studiendauer für das Doktoratsstudium der technischen 
Wissenschaften beträgt, einschließlich der für die Anfertigung der Dissertation 
vorgesehenen Zeit, vier Semester.

(2) Während des Doktoratsstudiums sind zusätzlich zur individuellen Betreuung der 
Dissertantinnen und Dissertanten durch fachlich zuständige Universitätslehrerinnen bzw. 
-lehrer gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 oder durch von der Studiendekanin 
bzw. vom Studiendekan gemäß § 62 Abs. 5 UniStG zur Betreuung herangezogene 
Personen von den Studierenden forschungsrelevante Lehrveranstaltungen im Umfang 
von insgesamt zwölf Semesterstunden in Form von Lehrveranstaltungsprüfungen zu 
absolvieren. Diese Lehrveranstaltungen (Wahlfach) sind von der Studierenden/vom 
Studierenden im Einvernehmen mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer der Dissertation 
auszuwählen.

(3) Die Anerkennung wissenschaftlicher Tätigkeit in Betrieben oder außeruniversitären 
Forschungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, 
erfolgt nach Maßgabe von § 59 Abs. 2 UniStG.


§3  DISSERTATION

Das Thema der Dissertation ist einem der im Studienplan der absolvierten 
Studienrichtung festgelegten Prüfungsfächer zu entnehmen oder hat in einem sinnvollen 
Zusammenhang mit einem dieser Fächer zu stehen, sofern das Fach, dem die Dissertation 
zuzurechnen ist, an der betreffenden Universität durch eine Universitätslehrerin bzw. 
einen Universitätslehrer gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 vertreten ist.


§4  ZULASSUNG ZUM RIGOROSUM

Die Zulassung zum Rigorosum setzt die positive Beurteilung der 
Lehrveranstaltungsprüfungen gemäß § 2 und der Dissertation gemäß § 62 Abs. 7 bis 9 
UniStG voraus.


§5  RIGOROSUM

(1) Das Rigorosum ist als Gesamtprüfung in Form einer kommissionellen Prüfung vor 
einem Prüfungssenat gemäß § 56 UniStG abzulegen, dem zumindest die Betreuerin bzw. 
der Betreuer der Dissertation sowie die Beurteilerinnen und Beurteiler anzugehören 
haben.

(2) Prüfungsfächer des Rigorosums sind:

a) das Teilgebiet des Faches, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist,

b) ein Teilgebiet eines Faches, das von der zuständigen Studiendekanin bzw. vom 
zuständigen Studiendekan nach Anhören der Kandidatin bzw. des Kandidaten und der 
Betreuerin bzw. dem Betreuer sowie den Beurteilerinnen und Beurteilern der 
Dissertation auf Grund des thematischen Zusammenhangs mit der Dissertation zu 
bestimmen ist. Die Kandidatin/Der Kandidat ist berechtigt, einen Vorschlag zu machen.


§6  AKADEMISCHER GRAD

An die Absolventinnen bzw. Absolventen des Doktoratsstudiums wird der akademische 
Grad "Doktorin der technischen Wissenschaften" bzw. "Doktor der technischen 
Wissenschaften", lateinische Bezeichnung "Doktor technicae", abgekürzt "Dr. techn.", 
verliehen.

§7  SCHLUSSBESTIMMUNG

Dieser Studienplan tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft.