STUDIENPLAN FÜR DAS DOKTORATSSTUDIUM DER NATURWISSENSCHAFTEN Die Studienkommission für das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Naturwissenschaften an der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Technischen Universität Wien erläßt aufgrund des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten, BGBl. I Nr. 48/1997 (UniStG), in der geltenden Fassung folgenden Studienplan für das Doktoratsstudium der Naturwissenschaften: §1 ZULASSUNG Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium der Naturwissenschaften ist zusätzlich zu den in § 34 Abs. 1 UniStG geregelten allgemeinen Voraussetzungen noch der Abschluß eines naturwissenschaftlichen Diplomstudiums oder der Abschluß des Lehramtsstudiums aus einem facheinschlägigen Unterrichtsfach oder eines Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, das den oben genannten Studien gleichwertig ist, oder gemäß § 5 Abs. 3 FHStG der Abschluß eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges. §2 STUDIENDAUER; PFLICHT- UND WAHLFÄCHER (1) Die vorgesehene Studiendauer für das Doktoratsstudium der Naturwissenschaften beträgt, einschließlich der für die Anfertigung der Dissertation vorgesehenen Zeit, vier Semester. (2) Während des Doktoratsstudiums sind zusätzlich zur individuellen Betreuung der Dissertantinnen und Dissertanten durch fachlich zuständige Universitätslehrerinnen bzw. -lehrer gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 oder durch von der Studiendekanin bzw. vom Studiendekan gemäß § 62 Abs. 5 UniStG zur Betreuung herangezogene Personen von den Studierenden aus dem Pflicht- und dem Wahlfach in Form von Lehrveranstaltungsprüfungen mindestens zu absolvieren: a) 6 Semesterstunden aus dem Teilgebiet des Faches, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist (Pflichtfach). b) 4 Semesterstunden aus einem Teilgebiet eines Faches, das unter Beachtung des thematischen Zusammenhanges mit der Dissertation von der Kandidatin bzw. vom Kandidaten zu wählen ist (Wahlfach). (3) Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Wahl obliegt der zuständigen Studiendekanin bzw. dem zuständigen Studiendekan und ist spätestens zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Themas der Dissertation und der Betreuerin bzw. des Betreuers gemäß § 62 Abs. 6 UniStG zu treffen. §3 DISSERTATION Das Thema der Dissertation ist einem der im Studienplan der absolvierten Studienrichtung festgelegten Prüfungsfächer zu entnehmen oder hat in einem sinnvollen Zusammenhang mit einem dieser Fächer zu stehen, sofern das Fach, dem die Dissertation zuzurechnen ist, an der betreffenden Universität durch eine Universitätslehrerin bzw. einen Universitätslehrer gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 vertreten ist. §4 ZULASSUNG ZUM RIGOROSUM Die Zulassung zum Rigorosum setzt die positive Beurteilung der Lehrveranstaltungsprüfungen gemäß § 2 und der Dissertation gemäß § 62 Abs. 7 bis 9 UniStG voraus. §5 RIGOROSUM (1) Das Rigorosum ist als Gesamtprüfung in Form einer kommissionellen Prüfung vor einem Prüfungssenat gemäß § 56 UniStG abzulegen, dem zumindest die Betreuerin bzw. der Betreuer der Dissertation sowie die Beurteilerinnen und Beurteiler anzugehören haben. (2) Prüfungsfächer des Rigorosums sind: a) das Teilgebiet des Faches, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist; im Rahmen dieser Prüfung ist die Dissertation zu verteidigen; b) das gemäß § 2 Abs. 2 lit b gewählte Fach. §6 AKADEMISCHER GRAD An die Absolventinnen bzw. Absolventen des Doktoratsstudiums wird der akademische Grad "Doktorin der Naturwissenschaften" bzw. "Doktor der Naturwissenschaften", lateinische Bezeichnung "Doktor rerum naturalium", abgekürzt "Dr. rer. nat.", verliehen. §7 SCHLUSSBESTIMMUNG Dieser Studienplan tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft.