STUDIENPLAN FÜR DAS 
DOKTORATSSTUDIUM DER NATURWISSENSCHAFTEN

Die Studienkommission für das Studium zur Erwerbung des Doktorates der 
Naturwissenschaften an der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Technischen 
Universität Wien erläßt aufgrund des Bundesgesetzes über die Studien an den 
Universitäten, BGBl. I Nr. 48/1997 (UniStG), in der geltenden Fassung folgenden 
Studienplan für das Doktoratsstudium der Naturwissenschaften:


§1  ZULASSUNG

Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium der Naturwissenschaften ist 
zusätzlich zu den in § 34 Abs. 1 UniStG geregelten allgemeinen Voraussetzungen noch 
der Abschluß eines naturwissenschaftlichen Diplomstudiums oder der Abschluß des 
Lehramtsstudiums aus einem facheinschlägigen Unterrichtsfach oder eines Studiums an 
einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, 
das den oben genannten Studien gleichwertig ist, oder gemäß § 5 Abs. 3 FHStG der 
Abschluß eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges.


§2  STUDIENDAUER; PFLICHT- UND WAHLFÄCHER

(1) Die vorgesehene Studiendauer für das Doktoratsstudium der Naturwissenschaften 
beträgt, einschließlich der für die Anfertigung der Dissertation vorgesehenen Zeit, 
vier Semester.

(2) Während des Doktoratsstudiums sind zusätzlich zur individuellen Betreuung der 
Dissertantinnen und Dissertanten durch fachlich zuständige Universitätslehrerinnen bzw. 
-lehrer gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 oder durch von der Studiendekanin 
bzw. vom Studiendekan gemäß § 62 Abs. 5 UniStG zur Betreuung herangezogene 
Personen von den Studierenden aus dem Pflicht- und dem Wahlfach in Form von 
Lehrveranstaltungsprüfungen mindestens zu absolvieren:

a) 6 Semesterstunden	aus dem Teilgebiet des Faches, dem das Thema der 
Dissertation zuzuordnen ist (Pflichtfach).
b) 4 Semesterstunden	aus einem Teilgebiet eines Faches, das unter Beachtung des 
thematischen Zusammenhanges mit der Dissertation von 
der Kandidatin bzw. vom Kandidaten zu wählen ist 
(Wahlfach).

(3) Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Wahl obliegt der zuständigen 
Studiendekanin bzw. dem zuständigen Studiendekan und ist spätestens zwei Wochen 
nach der schriftlichen Bekanntgabe des Themas der Dissertation und der Betreuerin bzw. 
des Betreuers gemäß § 62 Abs. 6 UniStG zu treffen.


§3  DISSERTATION

Das Thema der Dissertation ist einem der im Studienplan der absolvierten 
Studienrichtung festgelegten Prüfungsfächer zu entnehmen oder hat in einem sinnvollen 
Zusammenhang mit einem dieser Fächer zu stehen, sofern das Fach, dem die Dissertation 
zuzurechnen ist, an der betreffenden Universität durch eine Universitätslehrerin bzw. 
einen Universitätslehrer gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 vertreten ist.


§4  ZULASSUNG ZUM RIGOROSUM

Die Zulassung zum Rigorosum setzt die positive Beurteilung der 
Lehrveranstaltungsprüfungen gemäß § 2 und der Dissertation gemäß § 62 Abs. 7 bis 9 
UniStG voraus.


§5  RIGOROSUM

(1) Das Rigorosum ist als Gesamtprüfung in Form einer kommissionellen Prüfung vor 
einem Prüfungssenat gemäß § 56 UniStG abzulegen, dem zumindest die Betreuerin bzw. 
der Betreuer der Dissertation sowie die Beurteilerinnen und Beurteiler anzugehören 
haben.

(2) Prüfungsfächer des Rigorosums sind:

a) das Teilgebiet des Faches, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist; im 
Rahmen dieser Prüfung ist die Dissertation zu verteidigen;

b) das gemäß § 2 Abs. 2 lit b gewählte Fach.


§6  AKADEMISCHER GRAD

An die Absolventinnen bzw. Absolventen des Doktoratsstudiums wird der akademische 
Grad "Doktorin der Naturwissenschaften" bzw. "Doktor der Naturwissenschaften", 
lateinische Bezeichnung "Doktor rerum naturalium", abgekürzt "Dr. rer. nat.", verliehen.

§7  SCHLUSSBESTIMMUNG

Dieser Studienplan tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft.