Richtlinien für
EHRUNGEN DER
TECHNISCHEN UNIVERSITÄT WIEN
§ 1 Allgemeines:
Der Senat der Technischen Universität Wien vergibt gemäß § 82 Abs. 1 UOG 1993 folgende Akademische Ehrungen:
a.) - Ehrendoktorate
b.) - die Johann Joseph Ritter von Prechtl-Medaille
c.) - den Ehrenring der Technischen Universität Wien
d.) - den Titel einer Ehrensenatorin/ eines Ehrensenators
e.) - den Titel einer Ehrenbürgerin/ eines Ehrenbürgers
f.) - das Ehrenzeichen der Technischen Universität Wien
Weiters können unter den Voraussetzungen des § 4 dieser Richtlinien an der Technischen Universität Wien verliehene akademische Grade erneuert, gemäß § 6 Auszeichnungen verliehen sowie gemäß § 7 Geldpreise vergeben werden.
§ 2 Verfahren:
Zur Prüfung und Vorbereitung von Anträgen auf Verleihung der Akademischen Ehrungen ist durch den Senat eine beratende Kommission (Ehrungskommission) einzusetzen, der die Rektorin/ der Rektor in jedem Fall als beratendes Mitglied angehört.
Anträge sind an die Ehrungskommission zu Handen der/ des Vorsitzenden der Ehrungskommission zu richten und haben eine stichhaltige Begründung für die Ehrung, einen Lebenslauf der zu ehrenden Person sowie gegebenenfalls deren Schriftenverzeichnis zu enthalten.
Wenn die zu ehrende Person ein fachliches Naheverhältnis zu einer Fakultät hat, ist dem Antrag eine Stellungnahme des zuständigen Fakultätskollegiums anzuschließen.
Die/ der Vorsitzende der Ehrungskommission hat nach Beschlussfassung durch diese den Antrag an den Senat zur endgültigen Entscheidung weiterzuleiten.
Der Widerruf einer Ehrung erfolgt auf begründeten Antrag der Ehrungskommission oder der Rektorin/ des Rektors mit Beschluss durch den Senat mit Zweidrittelmehrheit.
§ 3 Akademische Ehrungen:
a.) Ehrendoktorat: Das Ehrendoktorat der technischen Wissenschaften oder der Naturwissenschaften (Dr.techn. h.c. oder Dr.rer.nat. h.c.) wird für herausragende Leistungen auf den Gebieten der Ingenieurwissenschaften, der Architektur und der Naturwissenschaften verliehen.
Eine Verleihung an Angehörige (auch solche im Ruhestand) und an Absolventinnen und Absolventen der Technischen Universität Wien ist nicht zulässig.
b.) Johann Joseph Ritter von Prechtl-Medaille: Die Johann Joseph Ritter von Prechtl-Medaille wird für bedeutende Leistungen auf den Gebieten der Ingenieur- und Naturwissenschaften sowie der Architektur verliehen.
c.) Ehrenring: Der Ehrenring wird für hervorragende Verdienste in der Verbesserung der Forschungs- und Studienbedingungen an der Technischen Universität Wien verliehen.
d.) Ehrensenator/-in: Der Titel einer Ehrensenatorin/ eines Ehrensenators wird für bedeutende Verdienste um die Technische Universität Wien, die auch in materiellen Zuwendungen bestehen können, verliehen.
e.) Ehrenbürger/-in: Der Titel einer Ehrenbürgerin/ eines Ehrenbürgers wird für große Verdienste um die Technische Universität Wien, die auch in materiellen Zuwendungen bestehen können, verliehen.
f.) Ehrenzeichen: Das Ehrenzeichen ist eine sichtbar zu tragende Auszeichnung und wird für
1.) hervorragende Leistungen in der Wissenschaft, der Lehre, der Wissenschaftsorganisation oder der Verwaltung oder
2.) langjährige geschäftliche Verbindung oder persönliche Verbundenheit mit der Technischen Universität Wien
verliehen.
§ 4 Erneuerung akademischer Grade: Der Senat kann auf Antrag der zuständigen Studiendekanin/ des zuständigen Studiendekans beschließen, dass eine bereits erfolgte Verleihung eines akademischen Grades aus besonderem Anlass, insbesondere anlässlich der fünfzigsten Wiederkehr der Tages der Verleihung, erneut vorzunehmen ist, wenn dies im Hinblick auf die besonderen wissenschaftlichen Verdienste, das hervorragende berufliche Wirken oder die enge Verbundenheit der Absolventin/ des Absolventen mit der Technischen Universität Wien gerechtfertigt ist.
Die Studiendekanin/ der Studiendekan hat dazu vorher das Fakultätskollegium anzuhören.
Das Fakultätskollegium kann generelle Richtlinien für die Erneuerung akademischer Grade erlassen; in diesem Fall ist die Studiendekanin/ der Studiendekan an diese Richtlinien gebunden.
§ 5 Akademische Feiern: Die Akademischen Ehrungen sowie die erneuerten akademischen Grade werden im Rahmen akademischer Feiern verliehen.
§ 6 Auszeichnungen: Der Senat vergibt folgende Auszeichnungen:
Diese Auszeichnungen werden durch den Senat auf Vorschlag des jeweiligen Auswahlkomitees gemäß der zugehörigen Verordnung des Senats vergeben. Die Auswahlkomitees entscheiden stets mit einfacher Stimmenmehrheit; jedes Mitglied kann im Verhinderungsfall eine Vertreterin/ einen Vertreter senden oder einem anderen Mitglied des Komitees ihre/ seine Stimme übertragen.
Die Voraussetzungen zur Verleihung sowie die Durchführung der Verleihung dieser Auszeichnungen werden durch Verordnungen des Senats geregelt.
§ 7 Stiftungen: Aufgrund der folgenden zugunsten der Technischen Universität Wien errichteten Stiftungen/Fonds werden Geldpreise vergeben:
Die Bewerbungskriterien, das Auswahlverfahren sowie die Verleihung und Übergabe der Preise richten sich nach den in den jeweiligen Statuten (Stiftbriefen) enthaltenen Bestimmungen.