Benützungsordnung des
Universitätsarchivs der TU Wien 2. Das Universitätsarchiv ist für wissenschaftliche Arbeiten öffentlich zugänglich. Erscheint jedoch die Vertrauenswürdigkeit oder fachliche Qualifikation einer Person nicht ausreichend gegeben, so ist die Archivleitung berechtigt, eine Benützungsbewilligung zu verweigern. Dagegen kann bei dem in Punkt 9. genannten Gremium Einspruch erhoben werden. 3. Jeder Benützer ist verpflichtet, den nachstehenden Benützungsbestimmungen und den Weisungen des Archivpersonals nachzukommen. Die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung dieser Bedingungen hat den Entzug der Benützungsbewilligung zur Folge. 4. Jeder Benützer hat das Benützerblatt für jedes Kalenderjahr der Archivbenützung sowie für jedes Arbeitsthema gesondert vollständig auszufüllen und die "Rechtsverbindliche Erklärung" eigenhändig zu unterfertigen. Über Wunsch erhält der Benützer eine Kopie der Benützerordnung und der "Rechtsverbindlichen Erklärung " des Benützerblattes ausgehändigt. 5. Die Bearbeitung der vorgelegten Archivalien muß in dem dafür vorgesehenen Raum (Benützerraum) des Universitätsarchivs erfolgen: Eine Entlehnung von Ar-chivalien ist nur im Amtsverkehr im Prinzip der Gegenseitigkeit zulässig. Dissertationen und Habilitations-schriften werden, sofern sie Bestandteil des Prüfungsaktes sind, ausnahmslos nicht verliehen. 6. Die Bereitstellung der Archivalien erfolgt spätestens am Tag nach der Bestellung. 7. Der Abschluß der Archivarbeit sowie Arbeitspausen von mehr als 4 Wochen sind der Archivleitung bekanntzugeben. 8. Für die Benützung der Archivalien des Universitätsarchivs gilt eine gleitende Archivsperre von 30 Jahren nach Ablauf des der Entstehung des Aktes vorangegangenen Kalenderjah-res. Mit Zustimmung der Betroffenen kann diese Frist auch unterschritten werden. Für Personalakten sowie auf Personen speziell Bezug nehmende Akten beträgt die Sperrfrist 30 Jahre nach dem Tod des Betroffenen. Ein gleiches gilt von Akten, die Rechte Dritter tangieren, für deren Person. Disziplinarakten sind als Personalakten anzusehen. 9. Ausnahmen von der Archivsperre können nur in besonde-ren Fällen über schriftlichen Antrag vom Universitätsdirektor im Einvernehmen mit dem Rektor und dem Leiter des Universitätsarchivs erteilt werden. Derartige Ausnahmen sind in erster Linie für Angehörige der Techni-schen Universität Wien zu erteilen und sollen insbesondere den Interessen dieser Universität dienen. 10. Die Bestimmungen des Österreichischen Urheberrechtsgesetzes BGBl. 1936/111 betreffend die Werknutzung von Plänen, Entwürfen, Lichtbildern und Briefen sowie den Bildnisschutz, sind in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Sinngemäß sind alle Persönlichkeitsrechte, insbe-sondere öffentlicher Funktionäre, zu wahren. Ebenso sind die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes BGBl.565/1978 über den Schutz personenbezogener Daten und andere gleichzuhaltende gesetzliche Bestimmungen in den jeweils geltenden Fassungen vollinhaltlich zu beachten. 11. Die Anfertigung von Kopien aus Archivalien ist nur von Archivmitarbeitern und gegen Kostenersatz möglich und bedarf der Genehmigung durch den Leiter des Archivs. Die Anfertigung von Kopien kann aus restauratorischen Gründen verweigert werden. Kopien dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. 12. Werden auf Antrag des Benützers Lichtbildaufnahmen von Archivalien angefertigt, so verbleiben die Negative im Archiv. An den Besteller werden Kontaktkopien, Vergrößerungen oder Dias gegen Kostenersatz abgegeben. 13. Jeder Benützer ist verpflichtet, bei Zitaten, die sich auf Bestände des Universitätsarchivs beziehen, die Herkunft vollständig und genau anzugeben. 14. Für Inhalt und Form der auf Beständen des Universitätsarchivs beruhenden Veröffentlichungen übernimmt die Archivleitung keinerlei Verantwortung. 15. Jeder Benützer ist verpflichtet, die Ergebnisse seiner Forschung, falls sie in Buchform, Zeitschriften oder Tageszeitungen ganz oder teilweise zur Veröffentlichung gelangen, unaufgefordert dem Universitätsarchiv als Freiexemplar zu überlassen. Dies gilt auch für ungedruckte Dissertationen und sinngemäß für Veröffentlichungen von Reproduktionen aller Art. 16. Die Archivalien und Bücher sind sorgfältig zu behandeln und vor jeder Beschädigung zu be-wahren. Insbesondere ist streng darauf zu achten, daß sie in ihrer Reihung und Anordnung nicht verändert und nicht mit anderen Beständen vermischt werden. 17. Im Falle von Anfragen um schriftliche Auskünfte ist das Archiv zur Information über den an-gesprochenen Bestand verpflichtet. Darüber hinaus orientiert sich die Beantwortung am allgemeinen Interesse an der Fragestellung und an der sonstigen dienstlichen Beanspruchung des Archiversonals. 18. Taschen müssen vor Beginn der Arbeit in der Benützergarderobe deponiert werden. 19. In sämtlichen Räumen des Universitätsarchivs besteht Eß- und Trinkverbot. 20. In sämtlichen Räumen des Universitätsarchivs besteht strengstes Rauchverbot.
Wien, am 28. Juni 1999 Der Universitätsdirektor Der Rektor
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