Kommission zur Förderung und Integration behinderter Angehöriger der Technischen Universität Wien
§1. Die Technische Universität Wien bekennt sich zur besonderen Förderung und Integration behinderter Angehöriger der Technischen Universität Wien in allen Belangen des universitären Lebens.
§2. An der Technischen Universität Wien ist vom Senat eine Kommission zur Förderung und Integration behinderter Angehöriger, in weiterem kurz Kommission genannt, einzurichten. Die Funktionsperiode beginnt und endet mit jener der bzw. des Vorsitzenden des Senates.
§3. (1) Der Kommission gehören je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der folgenden Personengruppen an:
- Universitätsprofessorinnen und -professoren
- Universitätsassistentinnen und -assistenten und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb
- Studierende
- Allgemeine Universitätsbedienstete
(2) Die bzw. der Behindertenbeauftragte der Technischen Universität Wien nimmt an den Sitzungen der Kommission mit beratender Stimme teil und ist berechtigt, jederzeit Anträge an die Kommission zu stellen.
§4. Die Kommission ist von der bzw. dem Vorsitzenden des Senats zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. Die Mitglieder der Kommission werden von den jeweiligen Personengruppen des Senats entsandt. Sie wählen in der ersten Sitzung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgebenen Stimmen eine vorsitzende und eine stellvertretende Person. Zudem kann auf Antrag der bzw. des Vorsitzenden eine Schriftführerin oder ein Schriftführer aus dem Kreis der Kommission bestellt werden.
§5. (1) Für die Sitzungen der Kommission gilt die Geschäftsordnung für Kollegialorgane sinngemäß mit der Einschränkung, dass außer den stimmberechtigten Mitgliedern und der/dem Behindertenbeauftragten der Technischen Universität Wien nur noch von der Kommission zusätzlich zugelassene Auskunftspersonen an den Sitzungen teilnehmen dürfen.
(2) Die bzw. der Vorsitzende hat die Kommission binnen angemessener Frist einzuberufen, wenn ein Antrag eines Mitglieds der Kommission oder der/des Behindertenbeauftragten der Technischen Universität Wien vorliegt, mindestens jedoch einmal pro Studienjahr.
§6. Die Aufgabe der Kommission ist die Förderung und Integration behinderter Angehöriger der Technischen Universität Wien in allen Belangen des universitären Lebens; die Aufgaben sind unter anderem folgende:
- Einsatz für behindertengerechte bauliche Maßnahmen und für behindertengerechte Ausstattung für Forschung und Lehre
- Erstattung von Vorschlägen für behindertengerechte Gestaltung von Studien an der Technischen Universität Wien
- Erstellung von Konzepten für die Aufnahme und Integration behinderter Personen im Bereich der Technischen Universität Wien
- Öffentlichkeitsarbeit im Sinne der Förderung und Integration behinderter Angehöriger der Technischen Universität Wien
§7. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Kommission das Recht, zu Tagesordnungspunkten von Kollegialorganen angehört zu werden oder Anträge zu stellen, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die in ihren Aufgabenbereich fallen; im Anlassfalle hat die Kommission sowie die/der Behindertenbeauftragte der Technischen Universität Wien das Recht, bei den entsprechenden monokratischen Organen vorstellig zu werden.
§8. Die Mitglieder der Kommission und die/der Behindertenbeauftragte der Technischen Universität Wien haben das Recht, in sämtlichen Angelegenheiten, die in ihren Wirkungsbereich fallen, Einsicht in die entspechenden Geschäftsstücke und Unterlagen zu nehmen.
§9. Die Kommission hat die Pflicht, dem Senat jährlich einen schriftlichen Bericht vorzulegen, der über ihre bisherigen Aktivitäten sowie über weitere geplante Vorhaben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches Auskunft gibt.