WAHLORDNUNG


Geltungsbereich

§ 1 Diese Wahlordnung gilt für Wahlen, Entsendungen, Nominierungen und Bestellungen
(1) in folgende Kollegialorgane (§ 14 UOG 1993):
(a) Universitätsversammlung (§ 14 Abs. 1-3 und 5 i.V.m. § 55 Abs. 3 und 4 UOG 1993);
(b) Senat (§ 14 Abs. 1-3 und 5 i.V.m. § 51 Abs. 2 UOG 1993);
(c) Fakultätskollegien (§ 14 Abs. 1-3 und 5 i.V.m. § 48 Abs. 3 UOG 1993);
(d) Studienkommissionen (§ 14 Abs. 1-3 und 5 i.V.m. § 41 Abs. 5 und 7 UOG 1993) und Gesamtstudienkommissionen (§ 41 Abs. 10 UOG 1993);
(e) Institutskonferenzen (§ 14 Abs. 1-3 und 5 i.V.m. § 45 Abs. 2 UOG 1993);
(f) Berufungskommissionen (§ 14 Abs. 1, 2, 4 und 5 i.V.m. § 23 Abs. 1 und 2 UOG 1993);
(g) Habilitationskommissionen (§ 14 Abs. 1, 2, 4 und 5 i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 UOG 1993);
(h) beratende Kommissionen von Kollegialorganen gemäß § 15 Abs. 5 UOG 1993 (§ 14 Abs. 1, 2, 4 und 5 UOG 1993);
(i) Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen (§ 39 Abs. 3 UOG 1993);
(j) Vertretungsorgane des wissenschaftlichen Personals und der Allgemeinen Universitätsbediensteten (§ 85 Abs. 2-4 UOG 1993);
(2) folgender monokratischer Organe (§ 16 UOG 1993):
(a) Rektorin bzw. Rektor (§ 16 i.V.m. § 55 Abs. 1 UOG 1993);
(b) Vizerektorinnen und/oder Vizerektoren
(§ 16 i.V.m. § 54 Abs. 3 und § 55 Abs. 1 UOG 1993);
(c) Dekaninnen und/oder Dekane
(§ 16 i.V.m. § 49 Abs. 3 und 4 und § 48 Abs. 1 Z 2 UOG 1993);
(d) Studiendekaninnen und/oder Studiendekane und Vize-Studiendekaninnen und/oder
Vize-Studiendekane (§ 16 i.V.m. § 43 Abs. 1 und 7 und § 48 Abs. 1 Z 3 UOG 1993);
(e) Institutsvorständinnen oder Institutsvorstände und deren Stellvertreterinnen und
Stellvertreter (§ 16 i.V.m. § 46 Abs. 3 und 4 und § 45 Abs. 1 Z 1 UOG 1993);
(f) Vorsitzende und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter von Kollegialorganen
nach Abs. 1 einschließlich der Wahlkommissionen, mit Ausnahme der Institutskonferenz, der Universitätsversammlung und der unter Abs. 1 lit. j genannten Bundeskonferenzen.

1. ABSCHNITT

WAHL DER MITGLIEDER UND ERSATZMITGLIEDER VON KOLLEGIALORGANEN

Grundsätze

§ 2 (1) Soferne im UOG 1993 oder in einem der folgenden Paragraphen der Wahlordnung nicht anderes bestimmt wird, ist eine Wahl gültig, wenn wenigstens ein Viertel der aktiv Wahlberechtigten sich daran beteiligt.
(2) Die Wahlen sind geheim durchzuführen. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Eine Briefwahl ist nicht vorgesehen.

Wahlkommissionen

§ 3 (1) Gemäß § 14 (3) UOG 1993 sind für die Durchführung der Wahlen Wahlkommissionen für die Personengruppe der Universitätsprofessorinnen und -professoren, für die Personengruppe der Universitätsassistentinnen und -assistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb sowie für die Personengruppe der Allgemeinen Universitätsbediensteten einzurichten.
(2) Die Mitglieder der Wahlkommissionen sind die Mitglieder der jeweiligen Personengruppen im Senat, im Falle der Allgemeinen Universitätsbediensteten auch die Mitglieder dieser Personengruppe in den Fakultätskollegien.
(3) Für die Geschäftsführung der Wahlkommissionen findet, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Geschäftsordnung für Kollegialorgane Anwendung.
(4) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen wird durch die zentrale Verwaltung unterstützt.
(5) Die Wahlkommissionen werden von der amtierenden Rektorin bzw. dem amtierenden Rektor erstmalig zur konstituierenden Sitzung einberufen und bis zur Wahl einer Vorsitzenden bzw. eines Vorsitzenden und einer Stellvertreterin bzw. eines Stellvertreters geleitet. Im Fall der Verhinderung kann die Rektorin bzw. der Rektor durch eine Vizerektorin bzw. einen Vizerektor vertreten werden. Die Wahl der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden und der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters hat auf Vorschlag eines oder mehrerer Mitglieder der jeweiligen Wahlkommission zu erfolgen. Über einen Vorschlag ist geheim abzustimmen. Die bzw. der Gewählte ist grundsätzlich verpflichtet, die Wahl anzunehmen. Über die Stichhaltigkeit vorgebrachter Gründe, die die Ablehnung der Wahl gerechtfertigt erscheinen lassen, entscheidet die bzw. der die Sitzung leitende Rektorin bzw. Rektor (oder die Vizerektorin bzw. der Vizerektor).
(6) Die Wahlkommission ist bei Anwesenheit zumindest der Hälfte der Mitglieder beschlußfähig. Sie trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit.

Aufgaben der Wahlkommissionen

§ 4 (1) Den einzelnen Wahlkommissionen gemäß § 3 obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen von Vertreterinnen und Vertretern der jeweiligen Personengruppe für die Universitätsversammlung, den Senat, die Fakultätskollegien, die Studienkommissionen und die Institutskonferenzen nach den Bestimmungen des UOG 1993 und dieser Wahlordnung. Die Wahlkommissionen haben alle zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Regelungen und Maßnahmen zu ergreifen.
(2) Im speziellen haben die Wahlkommissionen die folgenden Aufgaben:
1. Ausschreibung der Wahlen,
2. Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge,
3. Prüfung der aktiven und passiven Wahlberechtigung,
4. Entgegennahme der Stimmen,
5. Auszählung der Stimmen,
6. Zuweisung der Mandate,
7. Verlautbarung des Wahlergebnisses,
8. Feststellung des Erlöschens von Mandaten,
9. Neufestlegung von Mandaten.
(3) Bei Bedarf kann die Wahlkommission eines ihrer Mitglieder mit einstimmigem Beschluß für einzelne Angelegenheiten bevollmächtigen. Eine Bevollmächtigung kann jederzeit mit einfacher Stimmenmehrheit widerrufen werden.

Ausschreibung von Wahlen

§ 5 (1) Die Ausschreibung der Wahl hat mindestens zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Kollegialorgans, in das Mitglieder und Ersatzmitglieder zu wählen sind,
2. den Ort und die Zeit der Wahlversammlung,
3. die Zahl der zu vergebenden Mandate,
4. die Kurzbeschreibung des Kreises der aktiv Wahlberechtigten,
5. den Stichtag für das Bestehen des aktiven Wahlrechtes,
6. die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen,
7. die Frist und den Ort für die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis,
8. den Namen der bzw. des Vorsitzenden der Wahlkommission,
9. den Beginn und das Ende der Funktionsperiode.
(2) Als Wahlort ist durch die zentrale Verwaltung ein geeigneter Raum zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Wahlzeiten sind so festzulegen, daß die Stimmabgabe während der Dienstzeit durch eine angemessene Zeit hindurch an einem Tag erfolgen kann.
(4) Die Ausschreibung der Wahl hat mindestens zwölf Werktage vor dem Wahltag zu erfolgen und ist im Mitteilungsblatt der Technischen Universität Wien zu verlautbaren. Für die Einbringung der Wahlvorschläge sind mindestens sechs Werktage vorzusehen.
(5) Die Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge hat spätestens fünf Werktage vor dem Wahltag zu enden. Die zugelassenen Wahlvorschläge sind spätestens drei Werktage vor dem Wahltag durch Anschlag an der Amtstafel der zentralen Verwaltung zu verlautbaren. Im Fall der Wahlen in Institutskonferenzen kann alternativ dazu die Auflage zur Einsichtnahme in der zentralen Verwaltung beschlossen werden.

Wahlvorschläge

§ 6 (1) Jede bzw. jeder aktiv Wahlberechtigte kann innerhalb der von der Wahlkommission nach Maßgabe der in der Ausschreibung festgelegten Frist gereihte Wahlvorschläge schriftlich während der Dienstzeiten der zentralen Verwaltung einbringen. Verspätet einlangende Wahlvorschläge können nicht berücksichtigt werden.
(2) Die Wahlvorschläge haben grundsätzlich die mit Datum versehenen Zustimmungserklärungen aller nominierten Kandidatinnen und Kandidaten zu enthalten. Falls die Zustimmungserklärungen nicht vorliegen, hat die Einreicherin bzw. der Einreicher eine schriftliche Begründung für deren Fehlen zu geben. Die Einreicherin bzw. der Einreicher muß mit Namen und (Instituts-)Adresse genannt sein.
(3) Jeder Wahlvorschlag hat mindestens eine Kandidatin oder einen Kandidaten zu enthalten, wobei bei mehreren Kandidatinnen oder Kandidaten eine endgültige Reihenfolge festgelegt sein muß (Muster eines Wahlvorschlages siehe Anhang). Soferne dies möglich ist, sollte ein Wahlvorschlag über die Zahl der zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder hinaus auch Reservemitglieder enthalten.
(4) Kandidatinnen bzw. Kandidaten, die auf mehreren gültigen Wahlvorschlägen aufscheinen, sind von der Wahlkommission unverzüglich aufzufordern, sich für einen Wahlvorschlag zu entscheiden. Ist die Kandidatin bzw. der Kandidat nicht erreichbar oder gibt sie bzw. er keine Erklärung ab, so gilt der eingereichte Wahlvorschlag, der ihre bzw. seine letztdatierte Zustimmungserklärung enthält.
(5) Die Wahlvorschläge werden in der Reihenfolge ihres Einlangens mit Buchstaben (beginnend mit ("A") bezeichnet.
(6) Über die Zulassung der Wahlvorschläge sowie der Kandidatinnen und Kandidaten entscheidet die Wahlkommission spätestens vier Werktage vor dem Wahltag. Eingebrachte und zugelassene Wahlvorschläge werden an der Amtstafel der zentralen Verwaltung kundgemacht (bzw. sind in der zentralen Verwaltung zur Einsichtnahme aufzulegen - siehe § 5 Abs. 5 der Wahlordnung).
(7) Einsprüche gegen die Entscheidung der Wahlkommission über die Zulassung oder Nichtzulassung einer Kandidatin oder eines Kandidaten oder eines Wahlvorschlages sind innerhalb von zwei Werktagen nach Kundmachung der Wahlvorschläge bei der bzw. dem Vorsitzenden der Wahlkommission einzubringen. Über solche Einsprüche ist spätestens einen Tag vor dem Wahltag zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der Wahlkommission über solche Einsprüche ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(8) Für jeden Wahlvorschlag kann eine Beobachterin oder ein Beobachter nominiert werden; diese bzw. dieser ist berechtigt, bei der Stimmabgabe, der Stimmenauszählung und Mandatszuteilung anwesend zu sein.
(9) Für die Wahlen in die Studienkommission für das Lehramtsstudium sind für die Fachvertretung jedes Unterrichtsfaches sowie für die Fachvertretung der Erziehungswissenschaften oder der Pädagogik gesonderte Wahlvorschläge einzubringen.

Wählerverzeichnisse

§ 7 (1) Die Wählerverzeichnisse sind von der zentralen Verwaltung nach Aufforderung durch die jeweilige Wahlkommission zur Verfügung zu stellen. Die Wahlberechtigung ist nach einem Stichtag, der vier Wochen vor dem Wahltag liegt, zu beurteilen.
(2) Die Wählerverzeichnisse sind von der Wahlkommission in der zentralen Verwaltung für mindestens sieben Werktage hindurch bis zwei Tage vor der Wahl zur Einsichtnahme aufzulegen.
(3) Während der gemäß Abs. 2 festgelegten Frist können Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse schriftlich bei der zuständigen Wahlkommission erhoben werden. Die jeweilige Wahlkommission hat eine Verbesserung der Wählerverzeichnisse durchzuführen, wenn deren Unrichtigkeit nachgewiesen wird.
(4) Die Wahlkommission hat über Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse bis zwei Tage vor dem Wahltag zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Wahlvorgang

§ 8 (1) Bei der Stimmabgabe hat mindestens ein Mitglied der Wahlkommission anwesend zu sein; eines der anwesenden Mitglieder der Wahlkommission wird mit der Wahlleitung beauftragt. Nähere Bestimmungen werden von der Wahlkommission im Einzelfall getroffen.
(2) Das Wahlrecht ist persönlich und geheim auszuüben. Jede Wählerin und jeder Wähler hat erforderlichenfalls vor der Stimmabgabe ihre bzw. seine Identität durch Vorlage eines geeigneten Ausweises nachzuweisen. Die Feststellung der Wahlberechtigung erfolgt ausschließlich auf Grund des Wählerverzeichnisses. Nach Feststellung der Wahlberechtigung ist der amtliche Stimmzettel auszuhändigen. Die Stimmabgabe durch eine Wahlberechtigte oder einen Wahlberechtigten ist von der Wahlkommission im Wählerverzeichnis zu protokollieren.
(3) Die Wahl ist gültig, wenn wenigstens ein Viertel der Wahlberechtigten sich daran beteiligt hat. Eine Stimme ist gültig, wenn der Wille der bzw. des Wahlberechtigten aus dem Stimmzettel eindeutig hervorgeht.
§ 9 Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so ist über diesen Wahlvorschlag mit "Ja" oder "Nein" abzustimmen. Der Wahlvorschlag ist angenommen, wenn die Anzahl der "Ja"-Stimmen die Anzahl der "Nein"-Stimmen übersteigt. Die zu vergebenden Mandate und Ersatzmandate werden entsprechend der Reihung auf dem Wahlvorschlag nacheinander zugewiesen. Es werden ebenso viele Ersatzmandate vergeben wie Mandate, sofern auf dem Wahlvorschlag Kandidatinnen und Kandidaten in ausreichender Zahl aufscheinen.
§ 10 (1) Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, so kann jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigte gültig nur eine Stimme an einen der Wahlvorschläge durch entsprechenden Vermerk auf dem Stimmzettel vergeben.
(2) Die Anzahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Hierbei ist nach dem d'Hondtschen Verfahren wie folgt vorzugehen:
1. Die Zahlen der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben. Unter jeder dieser Zahlen wird die Hälfte, unter dieser ihr Drittel, Viertel, Fünftel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mandate des Organs zu wählen sind, die drittgrößte, bei vier Mandaten die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen.

2. Auf jeden der Wahlvorschläge entfallen so viele Mandate, als die Wahlzahl in der Summe der für den Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen enthalten ist.

3. Haben nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf das letzte zu vergebende Mandat, so entscheidet über die Verteilung dieses Mandates das Los.
(3) Sodann werden den einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten ihre Mandate in der Reihenfolge des Wahlvorschlags zugewiesen. Weiters werden danach jedem Wahlvorschlag ebenso viele Ersatzmandate zugewiesen, wie Mandate auf ihn entfallen sind, solange weitere Kandidatinnen oder Kandidaten auf dem Wahlvorschlag aufscheinen.
§ 11 Die Wahlkommission hat über alle rechtlich relevanten Vorgänge im Zusammenhang mit der Wahl ein Protokoll aufzunehmen und das Ergebnis der Wahl unverzüglich im Mitteilungsblatt der Technischen Universität Wien kundzumachen sowie die gewählten Kandidatinnen und Kandidaten von ihrer Wahl in Kenntnis zu setzen.

Vorzeitiges Ausscheiden bzw. Abberufung eines Mitglieds

§ 12 Scheidet ein Mitglied eines Kollegialorgans vorzeitig aus diesem aus oder wird ein Mitglied eines Kollegialorgans von der zuständigen Kollegialversammlung gemäß § 14 Abs. 5 UOG 1993 von der zuständigen Wahlversammlung mit Zweidrittelmehrheit abberufen, so hat die Wahlkommission festzustellen, welches Ersatzmitglied auf das freie Mandat nachrückt. Dies ist das auf dem jeweiligen Wahlvorschlag höchstplazierte Ersatzmitglied bzw., soferne der betreffende Wahlvorschlag erschöpft ist, das höchstplazierte Ersatzmitglied jenes Wahlvorschlages, dem unter den übrigen Wahlvorschlägen dieses Mandat aufgrund des in § 10 der Wahlordnung beschriebenen Verfahrens zuzuweisen ist. Für das aufrückende Ersatzmitglied ist ein neues Ersatzmitglied festzustellen, soferne weitere auf Grund der vorangegangenen Mandatszuteilung nicht zum Zuge gekommene Kandidatinnen oder Kandidaten (Reservemitglieder) auf dem Wahlvorschlag aufscheinen.

Neue Mandatsfestlegung

§ 13 Bei Vermehrung oder Verminderung der Anzahl der in das Kollegialorgan zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertreter erfolgt aufgrund des Ergebnisses in der letzten Wahlversammlung die erforderliche Neufestlegung von Mandaten durch die Wahlkommission unter sinngemäßer Anwendung der in §§ 9 und 10 der Wahlordnung beschriebenen Verfahren.

Entsendung von Mitgliedern in Kommissionen von Kollegialorganen
(ausgenommen Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden)

§ 14 Die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in Berufungs- und Habilitationskommissionen sowie in beratende Kommissionen und Arbeitsgruppen von Kollegialorganen erfolgt durch die jeweilige Personengruppe im Kollegialorgan (ausgenommen die Personengruppe der Studierenden). Die Vertreterinnen und Vertreter in Kommissionen müssen nicht Mitglieder des entsendenden Kollegialorgans sein.

Entsendung von Mitgliedern
in den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen

§ 15 Die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen erfolgt durch den Senat auf Vorschlag des im Amt befindlichen Arbeitskreises mit einfacher Stimmenmehrheit.

Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter
in die Bundeskonferenzen

§ 16 (1) In die gemäß § 85 (1) UOG 1993 errichteten Bundeskonferenzen der Universitäts- und Hochschulprofessorinnen und -professoren, des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals und der Allgemeinen Universitätsbediensteten sind je zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder der entsprechenden Personengruppen zu wählen.
(2) Die Rektorin bzw. der Rektor hat hiezu eine Wahlversammlung der dem Senat und den Fakultätskollegien angehörenden Mitglieder dieser Personengruppen einzuberufen und diese zu leiten. Sie bzw. er kann mit der Einberufung und Leitung der Wahlversammlung die Sprecherin bzw. den Sprecher der jeweiligen Personengruppe beauftragen.
(3) Die Bestimmungen der Wahlordnung über die Wahl von Vertreterinnen und Vertretern in Kollegialorgane sind sinngemäß anzuwenden.

Wahl der Mitglieder
des Universitätsbeirates

§ 17 (1) Die Auswahl und Berufung der Mitglieder des Universitätsbeirates hat unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 56 (3) UOG 1993 zu erfolgen. Die Berufung erfolgt durch den Senat mit einfacher Mehrheit.
(2) Vorschläge für die Berufung des Universitätsbeirates können von jedem Universitätsangehörigen erstattet werden. Sie sind schriftlich und mit ausreichender Begründung versehen bei der bzw. dem Vorsitzenden des Senats einzubringen.
(3) Der Senat kann geeignete Personen zur Mitgliedschaft im Universitätsbeirat einladen oder auch in Betracht kommende Institutionen einladen, geeignete Vertreterinnen oder Vertreter im Sinne des § 56 Abs. 3 UOG 1993 zur Bestellung vorzuschlagen.
(4) Die Zahl der Mitglieder des Universitätsbeirates ist durch den Senat für die jeweils nächste Funktionsperiode des Universitätsbeirates festzulegen und im Mitteilungsblatt der Technischen Universität Wien zu verlautbaren.

2. ABSCHNITT

WAHL DER MONOKRATISCHEN ORGANE

Grundsätze

§ 18 (1) Die Wahl ist gültig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder des jeweils zuständigen Kollegialorgans bei der Wahl anwesend ist. Die Wahlen sind geheim durchzuführen, das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.
(2) Gewählt ist jene Person, die mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird im ersten Wahlgang keine Mehrheit erreicht, so ist in einer Stichwahl zwischen jenen Personen zu entscheiden, die im ersten Wahlgang die beiden höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Führt auch die Stichwahl zu keinem Ergebnis, so entscheidet das Los.
(3) Für die Abberufung eines monokratischen Organs vor Ablauf der Funktionsperiode ist jenes Organ zuständig, welches die Wahl durchgeführt hat. Der Beschluß über die Abberufung bedarf der Zweidrittelmehrheit. Stimmübertragungen sind dabei unzulässig. Nach erfolgter Abberufung ist binnen zwei Wochen die Neuwahl des betreffenden monokratischen Organs zum ehestmöglichen Zeitpunkt anzuberaumen.

Wahlen

§ 19 (1) Die Wahl der Rektorin bzw. des Rektors sowie der Vizerektorinnen und Vizerektoren obliegt der Universitätsversammlung im Rahmen einer Sitzung.
(2) Die Wahl der Dekanin bzw. des Dekans sowie der Studiendekanin bzw. des Studiendekans und der Vizestudiendekaninnen und Vizestudiendekane obliegt dem zuständigen Fakultätskollegium im Rahmen einer Sitzung.
(3) Die Wahl der bzw. des Vorsitzenden des Senats und der bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden des Senats, des Fakultätskollegiums, der Studienkommission, der Habilitationskommission und der Berufungskommission sowie von beratenden Kommissionen obliegt dem jeweiligen Kollegialorgan im Rahmen einer Sitzung, die von der bzw. dem bisherigen Vorsitzenden des Kollegialorgans einzuberufen und zu leiten ist. In Ermangelung einer bzw. eines bisherigen Vorsitzenden sind diese Aufgaben durch das an Lebensjahren älteste und für den Vorsitz wählbare Mitglied des Kollegialorgans wahrzunehmen.
(4) Die Wahl der Institutsvorständin bzw. des Institutsvorstandes sowie die Wahl der stellvertretenden Institutsvorständin bzw. des stellvertretenden Institutsvorstandes obliegt der Institutskonferenz im Rahmen einer Sitzung, die von der bisherigen Institutsvorständin bzw. dem bisherigen Institusvorstand einzuberufen und zu leiten ist. In Ermangelung einer bisherigen Institutsvorständin bzw. eines bisherigen Institutsvorstandes sind diese Aufgaben durch das an Lebensjahren älteste und für den Vorsitz wählbare Mitglied der Institutskonferenz wahrzunehmen.
(5) Über bei der Wahl auftretende Streitfragen, im speziellen die Gültigkeit von Stimmen, entscheidet die Leiterin bzw. der Leiter der Sitzung des wählenden Kollegialorgans endgültig. Ein ordentliches Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist nicht zulässig.
(6) Das Ergebnis jeder Wahl ist zum ehestmöglichen Zeitpunkt im Mitteilungsblatt der Technischen Universität Wien zu verlautbaren.