| § 3 | 	(1)	Gemäß § 14 (3) UOG 1993 sind 
für die Durchführung der Wahlen Wahlkommissionen für die 
Personengruppe der Universitätsprofessorinnen und -professoren, für die Personengruppe der 
Universitätsassistentinnen und -assistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und 
Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb sowie für die Personengruppe der Allgemeinen 
Universitätsbediensteten einzurichten. | 
 | 	(2)	Die Mitglieder der Wahlkommissionen sind die Mitglieder 
der jeweiligen Personengruppen im 
Senat, im Falle der Allgemeinen Universitätsbediensteten auch die Mitglieder dieser 
Personengruppe in den Fakultätskollegien. | 
 | 	(3)	Für die Geschäftsführung der Wahlkommissionen findet, 
soweit nichts anderes bestimmt ist, 
die Geschäftsordnung für Kollegialorgane Anwendung. | 
 | 	(4)	Die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen wird 
durch die zentrale Verwaltung unterstützt. | 
 | 	(5)	Die Wahlkommissionen werden von der amtierenden 
Rektorin bzw. dem amtierenden Rektor 
erstmalig zur konstituierenden Sitzung einberufen und bis zur Wahl einer Vorsitzenden bzw. 
eines Vorsitzenden und einer Stellvertreterin bzw. eines Stellvertreters geleitet. Im Fall der 
Verhinderung kann die Rektorin bzw. der Rektor durch eine Vizerektorin bzw. einen 
Vizerektor vertreten werden. Die Wahl der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden und der 
Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters hat auf Vorschlag eines oder mehrerer Mitglieder der 
jeweiligen Wahlkommission zu erfolgen. Über einen Vorschlag ist geheim abzustimmen. Die 
bzw. der Gewählte ist grundsätzlich verpflichtet, die Wahl anzunehmen. Über die 
Stichhaltigkeit vorgebrachter Gründe, die die Ablehnung der Wahl gerechtfertigt erscheinen 
lassen, entscheidet die bzw. der die Sitzung leitende Rektorin bzw. Rektor (oder die 
Vizerektorin bzw. der Vizerektor). | 
 | 	(6)	Die Wahlkommission ist bei Anwesenheit zumindest der 
Hälfte der Mitglieder beschlußfähig. 
Sie trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. | 
| § 4 | 	(1)	Den einzelnen Wahlkommissionen 
gemäß § 3 obliegt die Vorbereitung und Durchführung der 
Wahlen von Vertreterinnen und Vertretern der jeweiligen Personengruppe für die 
Universitätsversammlung, den Senat, die Fakultätskollegien, die Studienkommissionen und 
die Institutskonferenzen nach den Bestimmungen des UOG 1993 und dieser Wahlordnung. 
Die Wahlkommissionen haben alle zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben 
erforderlichen Regelungen und Maßnahmen zu ergreifen. | 
 | 	(2)	Im speziellen haben die Wahlkommissionen die 
folgenden Aufgaben:
1. Ausschreibung der Wahlen, 
2. Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge, 
3. Prüfung der aktiven und passiven Wahlberechtigung, 
4. Entgegennahme der Stimmen, 
5. Auszählung der Stimmen, 
6. Zuweisung der Mandate, 
7. Verlautbarung des Wahlergebnisses, 
8. Feststellung des Erlöschens von Mandaten, 
9. Neufestlegung von Mandaten.  | 
 | 	(3)	Bei Bedarf kann die Wahlkommission eines 
ihrer Mitglieder mit einstimmigem Beschluß für 
einzelne Angelegenheiten bevollmächtigen. Eine Bevollmächtigung kann jederzeit mit 
einfacher Stimmenmehrheit widerrufen werden. | 
| § 5 | 	(1)	Die 
Ausschreibung der Wahl hat mindestens zu enthalten: 
1. die Bezeichnung des Kollegialorgans, in das 
Mitglieder und Ersatzmitglieder zu wählen 
sind, 
2. den Ort und die Zeit der Wahlversammlung, 
3. die Zahl der zu vergebenden Mandate, 
4. die Kurzbeschreibung des Kreises der aktiv Wahlberechtigten, 
5. den Stichtag für das Bestehen des aktiven Wahlrechtes, 
6. die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen, 
7. die Frist und den Ort für die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis, 
8. den Namen der bzw. des Vorsitzenden der Wahlkommission, 
9. den Beginn und das Ende der Funktionsperiode.  | 
 | 	(2)	Als Wahlort ist durch die zentrale 
Verwaltung ein geeigneter Raum zur Verfügung zu stellen.  | 
 | 	(3)	Die Wahlzeiten sind so festzulegen, 
daß die Stimmabgabe während der Dienstzeit durch eine 
angemessene Zeit hindurch an einem Tag erfolgen kann. | 
 | 	(4)	Die Ausschreibung der Wahl hat mindestens 
zwölf Werktage vor dem Wahltag zu erfolgen 
und ist im Mitteilungsblatt der Technischen Universität Wien zu verlautbaren. Für die 
Einbringung der Wahlvorschläge sind mindestens sechs Werktage vorzusehen.  | 
 | 	(5)	Die Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge 
hat spätestens fünf Werktage vor dem 
Wahltag zu enden. Die zugelassenen Wahlvorschläge sind spätestens drei Werktage vor dem 
Wahltag durch Anschlag an der Amtstafel der zentralen Verwaltung zu verlautbaren. Im Fall 
der Wahlen in Institutskonferenzen kann alternativ dazu die Auflage zur Einsichtnahme in der 
zentralen Verwaltung beschlossen werden. | 
| § 6 |  	(1)	Jede bzw. jeder aktiv 
Wahlberechtigte kann innerhalb der von der Wahlkommission nach 
Maßgabe der in der Ausschreibung festgelegten Frist gereihte Wahlvorschläge schriftlich 
während der Dienstzeiten der zentralen Verwaltung einbringen. Verspätet einlangende 
Wahlvorschläge können nicht berücksichtigt werden. | 
 | 	(2)	Die Wahlvorschläge haben grundsätzlich die mit 
Datum versehenen Zustimmungserklärungen 
aller nominierten Kandidatinnen und Kandidaten zu enthalten. Falls die 
Zustimmungserklärungen nicht vorliegen, hat die Einreicherin bzw. der Einreicher eine 
schriftliche Begründung für deren Fehlen zu geben. Die Einreicherin bzw. der Einreicher muß 
mit Namen und (Instituts-)Adresse genannt sein. | 
 | 	(3)	Jeder Wahlvorschlag hat mindestens eine Kandidatin 
oder einen Kandidaten zu enthalten, 
wobei bei mehreren Kandidatinnen oder Kandidaten eine endgültige Reihenfolge festgelegt 
sein muß (Muster eines Wahlvorschlages siehe Anhang). Soferne dies möglich ist, sollte ein 
Wahlvorschlag über die Zahl der zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder hinaus auch 
Reservemitglieder enthalten. | 
 | 	(4)	Kandidatinnen bzw. Kandidaten, die auf mehreren 
gültigen Wahlvorschlägen aufscheinen, 
sind von der Wahlkommission unverzüglich aufzufordern, sich für einen Wahlvorschlag zu 
entscheiden. Ist die Kandidatin bzw. der Kandidat nicht erreichbar oder gibt sie bzw. er keine 
Erklärung ab, so gilt der eingereichte Wahlvorschlag, der ihre bzw. seine letztdatierte 
Zustimmungserklärung enthält. | 
 | 	(5)	Die Wahlvorschläge werden in der Reihenfolge 
ihres Einlangens mit Buchstaben (beginnend 
mit ("A") bezeichnet. | 
 | 	(6)	Über die Zulassung der Wahlvorschläge sowie der 
Kandidatinnen und Kandidaten entscheidet 
die Wahlkommission spätestens vier Werktage vor dem Wahltag. Eingebrachte und 
zugelassene Wahlvorschläge werden an der Amtstafel der zentralen Verwaltung kundgemacht 
(bzw. sind in der zentralen Verwaltung zur Einsichtnahme aufzulegen - siehe § 5 Abs. 5 der 
Wahlordnung). | 
 | 	(7)	Einsprüche gegen die Entscheidung der 
Wahlkommission über die Zulassung oder 
Nichtzulassung einer Kandidatin oder eines Kandidaten oder eines Wahlvorschlages sind 
innerhalb von zwei Werktagen nach Kundmachung der Wahlvorschläge bei der bzw. dem 
Vorsitzenden der Wahlkommission einzubringen. Über solche Einsprüche ist spätestens einen 
Tag vor dem Wahltag zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der Wahlkommission über 
solche Einsprüche ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. | 
 | 	(8)	Für jeden Wahlvorschlag kann eine Beobachterin 
oder ein Beobachter nominiert werden; 
diese bzw. dieser ist berechtigt, bei der Stimmabgabe, der Stimmenauszählung und 
Mandatszuteilung anwesend zu sein. | 
 | 	(9)	Für die Wahlen in die Studienkommission 
für das Lehramtsstudium sind für die
Fachvertretung jedes Unterrichtsfaches sowie für die Fachvertretung der
Erziehungswissenschaften oder der Pädagogik gesonderte Wahlvorschläge einzubringen.
 | 
| § 8 |  	(1)	Bei der Stimmabgabe hat 
mindestens ein Mitglied der Wahlkommission anwesend zu sein; 
eines der anwesenden Mitglieder der Wahlkommission wird mit der Wahlleitung beauftragt. 
Nähere Bestimmungen werden von der Wahlkommission im Einzelfall getroffen. | 
 | 	(2)	Das Wahlrecht ist persönlich und geheim auszuüben. 
Jede Wählerin und jeder Wähler hat 
erforderlichenfalls vor der Stimmabgabe ihre bzw. seine Identität durch Vorlage eines 
geeigneten Ausweises nachzuweisen. Die Feststellung der Wahlberechtigung erfolgt 
ausschließlich auf Grund des Wählerverzeichnisses. Nach Feststellung der Wahlberechtigung 
ist der amtliche Stimmzettel auszuhändigen. Die Stimmabgabe durch eine Wahlberechtigte 
oder einen Wahlberechtigten ist von der Wahlkommission im Wählerverzeichnis zu 
protokollieren. | 
 | 	(3)	Die Wahl ist gültig, wenn wenigstens ein Viertel 
der Wahlberechtigten sich daran beteiligt 
hat. Eine Stimme ist gültig, wenn der Wille der bzw. des Wahlberechtigten aus dem 
Stimmzettel eindeutig hervorgeht.  | 
| § 9 	 | 	Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so ist über diesen 
Wahlvorschlag mit "Ja" oder "Nein" abzustimmen. Der Wahlvorschlag ist angenommen, wenn die 
Anzahl der "Ja"-Stimmen die Anzahl der "Nein"-Stimmen übersteigt. Die zu vergebenden Mandate
und Ersatzmandate werden entsprechend der Reihung auf dem Wahlvorschlag nacheinander zugewiesen. 
Es werden ebenso viele Ersatzmandate vergeben wie Mandate, sofern auf dem Wahlvorschlag 
Kandidatinnen und Kandidaten in ausreichender Zahl aufscheinen. 
 | 
| § 10 | 	(1)	Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, so kann 
jede Wahlberechtigte und jeder 
Wahlberechtigte gültig nur eine Stimme an einen der Wahlvorschläge durch entsprechenden 
Vermerk auf dem Stimmzettel vergeben. | 
 | 	(2)	Die Anzahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge 
entfallenden Mandate ist mittels der 
Wahlzahl zu ermitteln. Hierbei ist nach dem d'Hondtschen Verfahren wie folgt vorzugehen:
1. Die Zahlen der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer 
Größe geordnet, nebeneinander geschrieben. Unter jeder dieser Zahlen wird die Hälfte, 
unter dieser ihr Drittel, Viertel, Fünftel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei 
Mandate des Organs zu wählen sind, die drittgrößte, bei vier Mandaten die viertgrößte 
usw. der angeschriebenen Zahlen.
  
2. Auf jeden der Wahlvorschläge entfallen so viele Mandate, als die Wahlzahl in der Summe 
der für den Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen enthalten ist.
  
3. Haben nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf das 
letzte zu vergebende Mandat, so entscheidet über die Verteilung dieses Mandates das 
Los.  | 
 | 	(3)	Sodann werden den einzelnen Kandidatinnen und 
Kandidaten ihre Mandate in der 
Reihenfolge des Wahlvorschlags zugewiesen. Weiters werden danach jedem Wahlvorschlag 
ebenso viele Ersatzmandate zugewiesen, wie Mandate auf ihn entfallen sind, solange weitere 
Kandidatinnen oder Kandidaten auf dem Wahlvorschlag aufscheinen. | 
| § 11	 | 	Die Wahlkommission hat über alle rechtlich 
relevanten Vorgänge im Zusammenhang mit der 
Wahl ein Protokoll aufzunehmen und das Ergebnis der Wahl unverzüglich im Mitteilungsblatt 
der Technischen Universität Wien kundzumachen sowie die gewählten Kandidatinnen und 
Kandidaten von ihrer Wahl in Kenntnis zu setzen. |