§ 3 | (1) Gemäß § 14 (3) UOG 1993 sind
für die Durchführung der Wahlen Wahlkommissionen für die
Personengruppe der Universitätsprofessorinnen und -professoren, für die Personengruppe der
Universitätsassistentinnen und -assistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb sowie für die Personengruppe der Allgemeinen
Universitätsbediensteten einzurichten. |
| (2) Die Mitglieder der Wahlkommissionen sind die Mitglieder
der jeweiligen Personengruppen im
Senat, im Falle der Allgemeinen Universitätsbediensteten auch die Mitglieder dieser
Personengruppe in den Fakultätskollegien. |
| (3) Für die Geschäftsführung der Wahlkommissionen findet,
soweit nichts anderes bestimmt ist,
die Geschäftsordnung für Kollegialorgane Anwendung. |
| (4) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen wird
durch die zentrale Verwaltung unterstützt. |
| (5) Die Wahlkommissionen werden von der amtierenden
Rektorin bzw. dem amtierenden Rektor
erstmalig zur konstituierenden Sitzung einberufen und bis zur Wahl einer Vorsitzenden bzw.
eines Vorsitzenden und einer Stellvertreterin bzw. eines Stellvertreters geleitet. Im Fall der
Verhinderung kann die Rektorin bzw. der Rektor durch eine Vizerektorin bzw. einen
Vizerektor vertreten werden. Die Wahl der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden und der
Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters hat auf Vorschlag eines oder mehrerer Mitglieder der
jeweiligen Wahlkommission zu erfolgen. Über einen Vorschlag ist geheim abzustimmen. Die
bzw. der Gewählte ist grundsätzlich verpflichtet, die Wahl anzunehmen. Über die
Stichhaltigkeit vorgebrachter Gründe, die die Ablehnung der Wahl gerechtfertigt erscheinen
lassen, entscheidet die bzw. der die Sitzung leitende Rektorin bzw. Rektor (oder die
Vizerektorin bzw. der Vizerektor). |
| (6) Die Wahlkommission ist bei Anwesenheit zumindest der
Hälfte der Mitglieder beschlußfähig.
Sie trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. |
§ 4 | (1) Den einzelnen Wahlkommissionen
gemäß § 3 obliegt die Vorbereitung und Durchführung der
Wahlen von Vertreterinnen und Vertretern der jeweiligen Personengruppe für die
Universitätsversammlung, den Senat, die Fakultätskollegien, die Studienkommissionen und
die Institutskonferenzen nach den Bestimmungen des UOG 1993 und dieser Wahlordnung.
Die Wahlkommissionen haben alle zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben
erforderlichen Regelungen und Maßnahmen zu ergreifen. |
| (2) Im speziellen haben die Wahlkommissionen die
folgenden Aufgaben:
1. Ausschreibung der Wahlen,
2. Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge,
3. Prüfung der aktiven und passiven Wahlberechtigung,
4. Entgegennahme der Stimmen,
5. Auszählung der Stimmen,
6. Zuweisung der Mandate,
7. Verlautbarung des Wahlergebnisses,
8. Feststellung des Erlöschens von Mandaten,
9. Neufestlegung von Mandaten. |
| (3) Bei Bedarf kann die Wahlkommission eines
ihrer Mitglieder mit einstimmigem Beschluß für
einzelne Angelegenheiten bevollmächtigen. Eine Bevollmächtigung kann jederzeit mit
einfacher Stimmenmehrheit widerrufen werden. |
§ 5 | (1) Die
Ausschreibung der Wahl hat mindestens zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Kollegialorgans, in das
Mitglieder und Ersatzmitglieder zu wählen
sind,
2. den Ort und die Zeit der Wahlversammlung,
3. die Zahl der zu vergebenden Mandate,
4. die Kurzbeschreibung des Kreises der aktiv Wahlberechtigten,
5. den Stichtag für das Bestehen des aktiven Wahlrechtes,
6. die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen,
7. die Frist und den Ort für die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis,
8. den Namen der bzw. des Vorsitzenden der Wahlkommission,
9. den Beginn und das Ende der Funktionsperiode. |
| (2) Als Wahlort ist durch die zentrale
Verwaltung ein geeigneter Raum zur Verfügung zu stellen. |
| (3) Die Wahlzeiten sind so festzulegen,
daß die Stimmabgabe während der Dienstzeit durch eine
angemessene Zeit hindurch an einem Tag erfolgen kann. |
| (4) Die Ausschreibung der Wahl hat mindestens
zwölf Werktage vor dem Wahltag zu erfolgen
und ist im Mitteilungsblatt der Technischen Universität Wien zu verlautbaren. Für die
Einbringung der Wahlvorschläge sind mindestens sechs Werktage vorzusehen. |
| (5) Die Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge
hat spätestens fünf Werktage vor dem
Wahltag zu enden. Die zugelassenen Wahlvorschläge sind spätestens drei Werktage vor dem
Wahltag durch Anschlag an der Amtstafel der zentralen Verwaltung zu verlautbaren. Im Fall
der Wahlen in Institutskonferenzen kann alternativ dazu die Auflage zur Einsichtnahme in der
zentralen Verwaltung beschlossen werden. |
§ 6 | (1) Jede bzw. jeder aktiv
Wahlberechtigte kann innerhalb der von der Wahlkommission nach
Maßgabe der in der Ausschreibung festgelegten Frist gereihte Wahlvorschläge schriftlich
während der Dienstzeiten der zentralen Verwaltung einbringen. Verspätet einlangende
Wahlvorschläge können nicht berücksichtigt werden. |
| (2) Die Wahlvorschläge haben grundsätzlich die mit
Datum versehenen Zustimmungserklärungen
aller nominierten Kandidatinnen und Kandidaten zu enthalten. Falls die
Zustimmungserklärungen nicht vorliegen, hat die Einreicherin bzw. der Einreicher eine
schriftliche Begründung für deren Fehlen zu geben. Die Einreicherin bzw. der Einreicher muß
mit Namen und (Instituts-)Adresse genannt sein. |
| (3) Jeder Wahlvorschlag hat mindestens eine Kandidatin
oder einen Kandidaten zu enthalten,
wobei bei mehreren Kandidatinnen oder Kandidaten eine endgültige Reihenfolge festgelegt
sein muß (Muster eines Wahlvorschlages siehe Anhang). Soferne dies möglich ist, sollte ein
Wahlvorschlag über die Zahl der zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder hinaus auch
Reservemitglieder enthalten. |
| (4) Kandidatinnen bzw. Kandidaten, die auf mehreren
gültigen Wahlvorschlägen aufscheinen,
sind von der Wahlkommission unverzüglich aufzufordern, sich für einen Wahlvorschlag zu
entscheiden. Ist die Kandidatin bzw. der Kandidat nicht erreichbar oder gibt sie bzw. er keine
Erklärung ab, so gilt der eingereichte Wahlvorschlag, der ihre bzw. seine letztdatierte
Zustimmungserklärung enthält. |
| (5) Die Wahlvorschläge werden in der Reihenfolge
ihres Einlangens mit Buchstaben (beginnend
mit ("A") bezeichnet. |
| (6) Über die Zulassung der Wahlvorschläge sowie der
Kandidatinnen und Kandidaten entscheidet
die Wahlkommission spätestens vier Werktage vor dem Wahltag. Eingebrachte und
zugelassene Wahlvorschläge werden an der Amtstafel der zentralen Verwaltung kundgemacht
(bzw. sind in der zentralen Verwaltung zur Einsichtnahme aufzulegen - siehe § 5 Abs. 5 der
Wahlordnung). |
| (7) Einsprüche gegen die Entscheidung der
Wahlkommission über die Zulassung oder
Nichtzulassung einer Kandidatin oder eines Kandidaten oder eines Wahlvorschlages sind
innerhalb von zwei Werktagen nach Kundmachung der Wahlvorschläge bei der bzw. dem
Vorsitzenden der Wahlkommission einzubringen. Über solche Einsprüche ist spätestens einen
Tag vor dem Wahltag zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der Wahlkommission über
solche Einsprüche ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. |
| (8) Für jeden Wahlvorschlag kann eine Beobachterin
oder ein Beobachter nominiert werden;
diese bzw. dieser ist berechtigt, bei der Stimmabgabe, der Stimmenauszählung und
Mandatszuteilung anwesend zu sein. |
| (9) Für die Wahlen in die Studienkommission
für das Lehramtsstudium sind für die
Fachvertretung jedes Unterrichtsfaches sowie für die Fachvertretung der
Erziehungswissenschaften oder der Pädagogik gesonderte Wahlvorschläge einzubringen.
|
§ 8 | (1) Bei der Stimmabgabe hat
mindestens ein Mitglied der Wahlkommission anwesend zu sein;
eines der anwesenden Mitglieder der Wahlkommission wird mit der Wahlleitung beauftragt.
Nähere Bestimmungen werden von der Wahlkommission im Einzelfall getroffen. |
| (2) Das Wahlrecht ist persönlich und geheim auszuüben.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat
erforderlichenfalls vor der Stimmabgabe ihre bzw. seine Identität durch Vorlage eines
geeigneten Ausweises nachzuweisen. Die Feststellung der Wahlberechtigung erfolgt
ausschließlich auf Grund des Wählerverzeichnisses. Nach Feststellung der Wahlberechtigung
ist der amtliche Stimmzettel auszuhändigen. Die Stimmabgabe durch eine Wahlberechtigte
oder einen Wahlberechtigten ist von der Wahlkommission im Wählerverzeichnis zu
protokollieren. |
| (3) Die Wahl ist gültig, wenn wenigstens ein Viertel
der Wahlberechtigten sich daran beteiligt
hat. Eine Stimme ist gültig, wenn der Wille der bzw. des Wahlberechtigten aus dem
Stimmzettel eindeutig hervorgeht. |
§ 9 | Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so ist über diesen
Wahlvorschlag mit "Ja" oder "Nein" abzustimmen. Der Wahlvorschlag ist angenommen, wenn die
Anzahl der "Ja"-Stimmen die Anzahl der "Nein"-Stimmen übersteigt. Die zu vergebenden Mandate
und Ersatzmandate werden entsprechend der Reihung auf dem Wahlvorschlag nacheinander zugewiesen.
Es werden ebenso viele Ersatzmandate vergeben wie Mandate, sofern auf dem Wahlvorschlag
Kandidatinnen und Kandidaten in ausreichender Zahl aufscheinen.
|
§ 10 | (1) Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, so kann
jede Wahlberechtigte und jeder
Wahlberechtigte gültig nur eine Stimme an einen der Wahlvorschläge durch entsprechenden
Vermerk auf dem Stimmzettel vergeben. |
| (2) Die Anzahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge
entfallenden Mandate ist mittels der
Wahlzahl zu ermitteln. Hierbei ist nach dem d'Hondtschen Verfahren wie folgt vorzugehen:
1. Die Zahlen der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer
Größe geordnet, nebeneinander geschrieben. Unter jeder dieser Zahlen wird die Hälfte,
unter dieser ihr Drittel, Viertel, Fünftel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei
Mandate des Organs zu wählen sind, die drittgrößte, bei vier Mandaten die viertgrößte
usw. der angeschriebenen Zahlen.
2. Auf jeden der Wahlvorschläge entfallen so viele Mandate, als die Wahlzahl in der Summe
der für den Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen enthalten ist.
3. Haben nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf das
letzte zu vergebende Mandat, so entscheidet über die Verteilung dieses Mandates das
Los. |
| (3) Sodann werden den einzelnen Kandidatinnen und
Kandidaten ihre Mandate in der
Reihenfolge des Wahlvorschlags zugewiesen. Weiters werden danach jedem Wahlvorschlag
ebenso viele Ersatzmandate zugewiesen, wie Mandate auf ihn entfallen sind, solange weitere
Kandidatinnen oder Kandidaten auf dem Wahlvorschlag aufscheinen. |
§ 11 | Die Wahlkommission hat über alle rechtlich
relevanten Vorgänge im Zusammenhang mit der
Wahl ein Protokoll aufzunehmen und das Ergebnis der Wahl unverzüglich im Mitteilungsblatt
der Technischen Universität Wien kundzumachen sowie die gewählten Kandidatinnen und
Kandidaten von ihrer Wahl in Kenntnis zu setzen. |