BESONDERE BESTIMMUNGEN ZU ORGANEN DER TECHNISCHEN UNIVERSITÄT WIEN


A. SPRECHERINNEN BZW. SPRECHER VON IN KOLLEGIALORGANEN VERTRETENEN PERSONENGRUPPEN

§ 1 (1) Die im Senat, in einem Fakultätskollegium bzw. in einer Studienkommission
vertretenen Personengruppen nominieren jeweils eine Sprecherin bzw. einen Sprecher
a) der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren,
b) der Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb,
c) der Studierenden,
d) der Allgemeinen Universitätsbediensteten.


B. UNIVERSITÄTSVERSAMMLUNG

§ 2 Die Universitätsversammlung besteht aus insgesamt vierhundert Mitgliedern, d.h. aus jeweils hundert Vertreterinnen und Vertretern
a) der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren,
b) der Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb,
c) der Studierenden,
d) der Allgemeinen Universitätsbediensteten;
die Mitglieder der einzelnen Personengruppen im Senat sind dabei gem. § 55 (2) UOG 1993 auch Mitglieder der entsprechenden Personengruppe in der Universitätsversammlung.


C. FAKULTÄTEN

§ 3 (1) Die Technische Universität Wien gliedert sich in fünf Fakultäten:
1. Fakultät für Raumplanung und Architektur
2. Fakultät für Bauingenieurwesen
3. Fakultät für Elektrotechnik
4. Fakultät für Maschinenbau
5. Technisch-Naturwissenschaftliche Fakultät
(2) Die Größe der obgenannten Fakultätskollegien ist in der folgenden Tabelle festgelegt:
1. Fakultät für Raumplanung und Architektur 12 : 6 : 6 : 2
2. Fakultät für Bauingenieurwesen 10 : 5 : 5 : 2
3. Fakultät für Elektrotechnik 12 : 6 : 6 : 2
4. Fakultät für Maschinenbau 8 : 4 : 4 : 2
5. Technisch-Naturwissenschaftliche Fakultät 20 : 10 : 10 : 2
Die Zahlen bedeuten dabei jeweils der Reihe nach die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter
a) der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren,
b) der Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb,
c) der Studierenden,
d) der Allgemeinen Universitätsbediensteten.
(3) Die Anzahl der Vize-Studiendekaninnen und/oder Vize-Studiendekane in den einzelnen Fakultäten ist in der folgenden Tabelle festgelegt:
1. Fakultät für Raumplanung und Architektur 1
2. Fakultät für Bauingenieurwesen 1
3. Fakultät für Elektrotechnik1
4. Fakultät für Maschinenbau 1
5. Technisch-Naturwissenschaftliche Fakultät3