GESCHÄFTSORDNUNG FÜR KOLLEGIALORGANE
gemäß § 15 Abs. 7 UOG 1993


Geltungsbereich

§ 1 (1) Diese Geschäftsordnung gilt für alle nach dem UOG 1993 eingerichteten Kollegialorgane, den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen sowie für alle von den Kollegialorganen eingesetzten Kommissionen.
(2) Diese Geschäftsordnung gilt nicht für den Universitätsbeirat; dieser hat eine eigene Geschäftsordnung zu erlassen.

Konstituierung von Kollegialorganen

§ 2 Die konstituierende Sitzung eines Kollegialorgans hat, soweit in § 87 UOG 1993 nicht anderes bestimmt ist, unter der Leitung des an Lebensjahren ältesten Mitglieds aus der Gruppe der für den Vorsitz wählbaren Personen des Kollegialorgans stattzufinden.

Teilnahme an Sitzungen

§ 3 (1) Es gehört zu den Rechten und Pflichten der Angehörigen der Universität, nach Maßgabe des UOG 1993 bei der Willensbildung der Kollegialorgane mitzuwirken. Sie sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden.
(2) Alle Mitglieder des Kollegialorgans haben an den Sitzungen teilzunehmen. Eine Verhinderung ist der bzw. dem Vorsitzenden bekanntzugeben.
(3) Jedes Mitglied eines Kollegialorganes kann bei länger dauernder Verhinderung ein Ersatzmitglied des Kollegialorgans, das derselben Personengruppe angehört, als Vertreterin bzw. Vertreter nominieren, welche bzw. welcher dieses Mitglied für die Dauer seiner Verhinderung im Kollegialorgan vertritt. Diese Nominierung muß schriftlich erfolgen und dem Protokoll angeschlossen werden.
(4) Jedes Mitglied eines Kollegialorgans kann seine Stimme bei zeitweiliger Verhinderung einer anderen in der Sitzung des Kollegialorgans anwesenden Person, welche dieselbe Personengruppe vertritt, übertragen. Die Stimmübertragung kann entweder schriftlich oder während der Sitzung auch mündlich erfolgen und wird im Protokoll vermerkt. Jede bei einer Sitzung stimmberechtigte Person darf insgesamt nicht mehr als zwei Stimmen führen.
(5) Die bzw. der Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen nimmt an den Sitzungen des Senats teil oder kann sich von einer ihrer bzw. seiner Stellvertreterinnen oder von einem ihrer bzw. seiner Stellvertreter vertreten lassen.
(6) Für die Vertretung der bzw. des Vorsitzenden des Dienststellenausschusses für die Bediensteten mit Ausnahme der Hochschullehrer (DA) und ihrer bzw. seiner Stellvertreterin oder ihres bzw. seines Stellvertreters im Senat gelten die folgenden Regelungen:
1. Bei Verhinderung der bzw. des Vorsitzenden des DA oder der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters kann sie bzw. er als Vertretung ein Mitglied des DA nominieren. Sollte eine 2. Stellvertreterin bzw. ein 2. Stellvertreter vom DA gewählt sein, so ist diese bzw. dieser bei der Nominierung zuerst zu berücksichtigen.

2. Das Recht, die Stimme zu übertragen, bleibt von der Vertretungsregelung unberührt.
(7) Jedes Ersatzmitglied des Kollegialorgans kann nach Maßgabe des verfügbaren Raumes den Sitzungen des Kollegialorgans als Zuhörerin bzw. Zuhörer beiwohnen.
(8) Jedes Mitglied eines Kollegialorgans kann nach Maßgabe des verfügbaren Raumes den Sitzungen eines übergeordneten Kollegialorgans als Zuhörerin bzw. als Zuhörer beiwohnen.

Einberufung von Sitzungen

§ 4 (1) Das jeweilige Kollegialorgan ist von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden mindestens einmal im Semester schriftlich einzuberufen, die Universitätsversammlung nur aus gegebenem Anlaß.
(2) Eine Sitzung des Kollegialorgans ist binnen zwei Wochen von der bzw. dem Vorsitzenden einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Fünftel der Mitglieder des Kollegialorgans oder alle Vertreterinnen und Vertreter einer im Kollegialorgan vertretenen Personengruppe unter Beifügung eines schriftlichen Vorschlags zur Tagesordnung verlangen. Kommt die bzw. der Vorsitzende diesem Verlangen nicht nach, so kann eine Vertreterin oder ein Vertreter der beantragenden Gruppe innerhalb einer Woche nach Ablauf dieser Zweiwochenfrist nach vorhergehender Verständigung der Rektorin bzw. des Rektors ein Mitglied aus der Gruppe der für den Vorsitz wählbaren Mitglieder des Kollegialorgans mit der Einberufung einer Sitzung beauftragen; die Einberuferin bzw. der Einberufer übernimmt dann auch die Leitung dieser Sitzung.
(3) Die bzw. der Vorsitzende kann jederzeit zu einer Sitzung einberufen.
(4) Den Mitgliedern des Kollegialorgans sowie den entsprechenden Mitgliedern des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sind der Termin, der Ort sowie die bereits bekannten Tagesordnungspunkte mindestens sechs Werktage vor der Sitzung schriftlich bekanntzugeben. Die Angelegenheit einer Amtsenthebung, Wahlen gemäß § 19 der Wahlordnung und Angelegenheiten, die zur Beschlußfassung einer Zweidrittelmehrheit bedürfen, müssen jedenfalls bereits in dieser Tagesordnung enthalten sein.
(5) Die Durchführung einer Sitzung des Kollegialorgans während der vorlesungsfreien Zeit bedarf der Zustimmung wenigstens der Hälfte der Mitglieder jeder im Kollegialorgan vertretenen Personengruppe.

Tagesordnung

§ 5 (1) Die Erstellung der Tagesordnung erfolgt durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden unter Berücksichtigung der von Mitgliedern des Kollegialorgans eingebrachten Tagesordnungspunkte. Die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte kann vom Kollegialorgan mit einfacher Stimmenmehrheit geändert werden.
(2) Jedes Mitglied des Kollegialorgans kann vor und während der Sitzung verlangen, daß die Tagesordnung durch von ihm bezeichnete Gegenstände erweitert wird. Derartige Gegenstände sind zu behandeln, wenn dem nicht mit mindestens einem Fünftel der geführten Stimmen oder von allen anwesenden Mitgliedern einer Personengruppe widersprochen wird.
(3) Die Tagesordnung hat jedenfalls folgende Punkte zu enthalten:
1. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Anwesenheit und der Beschlußfähigkeit.
2. Genehmigung der Tagesordnung.
3. Wahl oder Bestellung der Schriftführerin oder des Schriftführers.
4. Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung.
5. Bericht der bzw. des Vorsitzenden.
6. Berichte der dem Kollegialorgan allfällig zugeordneten monokratischen Organe.
7. Berichte der Vorsitzenden von Kommissionen.
8. Mitteilungen von Mitgliedern des Kollegialorgans.
9. Allfälliges.
Sofern die Schriftführerin bzw. der Schriftführer für einen bestimmten Zeitraum gewählt oder bestellt worden ist, kann während dieses Zeitraumes der in Z 3 genannte Tagesordnungspunkt entfallen.

Leitung der Sitzung

§ 6 (1) Die Sitzungen sind von der bzw. dem Vorsitzenden, bei deren bzw. dessen Verhinderung von der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter zu leiten. Bei Verhinderung der bzw. des Vorsitzenden und sämtlicher etwaiger Stellvertreterinnen und Stellvertreter führt das älteste für den Vorsitz wählbare Mitglied des Kollegialorgans die Geschäfte der bzw. des Vorsitzenden.
(2) Die bzw. der Vorsitzende stellt die Beschlußfähigkeit des Kollegialorgans fest, prüft die Vertretung von verhinderten Mitgliedern sowie die Stimmübertragungen, bestimmt die Reihenfolge der Mitteilungen und Verhandlungsgegenstände aufgrund der Tagesordnung, erteilt das Wort und verkündet die Beschlüsse des Kollegialorgans.
(3) Die bzw. der Vorsitzende eröffnet die Sitzung und kann sie für kurze Zeit unterbrechen. Die bzw. der Vorsitzende schließt die Sitzung, wenn alle Tagesordnungspunkte behandelt worden sind oder der Antrag auf Vertagung der Sitzung angenommen wurde. Ist das Kollegialorgan nicht mehr beschlußfähig, so kann die bzw. der Vorsitzende die Sitzung unterbrechen oder schließen.
(4) Der bzw. dem Vorsitzenden obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit in der Sitzung. Sie bzw. er kann in begründeten Fällen "zur Ordnung" rufen.

Mitteilung und Berichterstattung

§ 7 Die bzw. der Vorsitzende und die dem Kollegialorgan zugeordneten monokratischen Organe haben dem Kollegialorgan über die seit der letzten Sitzung angefallenen bedeutsamen Geschäftsfälle sowie über die selbständigen Geschäfte gemäß § 17 der Geschäftsordnung und alle den Wirkungsbereich des Kollegialorgans berührenden Vorgänge zu berichten.

Debatte

§ 8 (1) Zu jedem Punkt der Tagesordnung, auch nach selbständigen Berichten oder nach selbständigen Anträgen, wird durch die bzw. den Vorsitzenden die Debatte eröffnet. Das Wort ist in der Reihenfolge der Meldungen zu erteilen.
(2) Einer Wortmeldung zur Geschäftsordnung ist von der bzw. dem Vorsitzenden sofort stattzugeben; der Gegenstand dieser Wortmeldung ist ohne Aufschub zu behandeln.

Anträge

§ 9 (1) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu einem Tagesordnungspunkt zu stellen.
(2) Bereits abgelehnte oder vertagte Anträge zu einem Tagesordnungspunkt dürfen in derselben Sitzung nicht mehr gestellt werden.
(3) Auf Verlangen eines Mitglieds ist der Wortlaut eines Antrags zu einem Tagesordnungspunkt vor der Abstimmung schriftlich für das Protokoll festzuhalten.
(4) Anträge zur Geschäftsordnung sind:
1. Einhaltung der Geschäftsordnung.
2. Schluß der Debatte.
3. Schluß der Rednerliste.
4. Redezeitbeschränkung.
5. Beiziehung von Auskunftspersonen.
6. Vertagung eines einzelnen Antrages.
7. Vertagung eines Tagesordnungspunktes.
8. Vertagung der Sitzung.
9. Unterbrechung der Sitzung.
(5) Anträge zur Geschäftsordnung können von jedem Mitglied des Kollegialorgans jederzeit eingebracht werden. Sie sind ohne Aufschub zu behandeln und mit einfacher Mehrheit zu beschließen, ausgenommen Beschlüsse nach § 9 Abs. 4 Z 2, 3 und 4, die eine Zweidrittelmehrheit benötigen.
(6) Bei allen Anträgen zur Geschäftsordnung sind auf Verlangen eine Prorednerin bzw. ein Proredner sowie eine Kontrarednerin bzw. ein Kontraredner zu bestimmen. Der Berichterstatterin bzw. dem Berichterstatter steht in jedem Falle ein Schlußwort zu.
(7) Unter den in § 5 Abs. 3 Z 5 bis 9 angeführten Tagesordnungspunkten können nur Anträge zur Geschäftsordnung oder Anträge zur Aufnahme eines weiteren Tagesordnungspunktes laut § 5 Abs. 2 der Geschäftsordnung gestellt und abgestimmt werden.

Beschlußerfordernisse

§ 10 (1) Zu einem Beschluß ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten und die jeweils erforderliche Mehrheit der Stimmen nötig.
(2) Die einfache Mehrheit ist gegeben, wenn die Zahl der Prostimmen größer ist als die Summe der Kontrastimmen, Stimmenthaltungen und ungültigen Stimmen.
(3) Eine Zweidrittelmehrheit ist gegeben, wenn die Zahl der Prostimmen mindestens doppelt so groß ist wie die Summe der Kontrastimmen, Stimmenthaltungen und ungültigen Stimmen.
(4) Die bzw. der Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen oder die Vertreterin bzw. der Vertreter gemäß § 3 Abs. 5 der Geschäftsordnung ist im Senat bei jedem Antrag auf ihr bzw. sein begründetes Verlangen stimmberechtigt, soferne nicht der Senat auf Antrag eines Mitglieds mit einfacher Mehrheit beschließt, daß die Voraussetzung für die Stimmberechtigung gem. §§ 39 und 40 des UOG 1993 nicht gegeben ist.

Art der Abstimmung

§ 11 (1) Grundsätzlich ist über alle gestellten Anträge getrennt in der Reihenfolge der Antragstellung abzustimmen. Über Anträge zur Geschäftsordnung ist immer sofort abzustimmen. Widersprechen mehrere angenommene Anträge einander, so ist zwischen diesen eine Stichentscheidung herbeizuführen.
(2) Sofern nicht anderes bestimmt oder beschlossen wird, ist durch Handheben abzustimmen (offene Abstimmung).
(3) Wenn ein Mitglied eines Kollegialorgans namentliche Abstimmung verlangt und diese vom Kollegialorgan beschlossen wird, so stimmen die Mitglieder in alphabetischer Reihenfolge ab.
(4) Beschlußfassungen über Angelegenheiten eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens (§ 8 Abs. 5 UOG 1993) sind namentlich vorzunehmen.
(5) Über Angelegenheiten, die ein Mitglied des Kollegialorgans persönlich betreffen, ist stets geheim abzustimmen. Geheim ist abzustimmen, wenn dies von mindestens einem Mitglied des Kollegialorgans verlangt wird.

Sitzungsprotokoll

§ 12 (1) Über jede Sitzung eines Kollegialorgans ist ein Protokoll anzufertigen.
(2) Das Sitzungsprotokoll ist ein Beschlußprotokoll. Es hat jedenfalls die Namen der anwesenden Mitglieder, die gestellten Anträge und Beschlüsse samt den allenfalls abgegebenen Minderheitsvoten, das Ergebnis von Wahlen sowie das Ergebnis von Abstimmungen mit den Stimmverhältnissen wiederzugeben. Der Inhalt der Berichte und Debatten ist nur mit den entscheidungsrelevanten Fakten und Argumenten zu protokollieren. Jedes Mitglied des Kollegialorgans hat das Recht, eigene Wortmeldungen oder Diskussionsbeiträge anderer Mitglieder ins Protokoll aufnehmen zu lassen.
(3) Die Reinschrift des Protokolls ist innerhalb von zwei Wochen nach der Sitzung anzufertigen, von der bzw. dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer zu unterzeichnen und an alle Mitglieder des Kollegialorgans sowie an die entsprechenden Vertreterinnen und Vertreter des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu versenden. Ein allfälliger Widerspruch gegen den Inhalt des Protokolls ist bis spätestens drei Wochen nach Sitzung schriftlich bei der bzw. dem Vorsitzenden einzubringen und in der nächsten Sitzung des Kollegialorgans zu behandeln, wobei zu beachten ist, daß eine Beschlußfassung zur Genehmigung des Protokolls nur dann statthaft ist, wenn mindestens sechs Werktage zwischen Aussendung und Beschlußfassung liegen.
(4) Für das Protokoll der Universitätsversammlung gelten abweichend von den obigen Ausführungen die folgenden Bestimmungen:
1. Das Protokoll der Sitzung der Universitätsversammlung ist spätestestens eine Woche nach der Sitzung für zwei Wochen hindurch in der zentralen Verwaltung für die Angehörigen der Technischen Universität Wien gem. § 19 UOG 1993 zur Einsichtnahme aufzulegen.
2. Gegen das Protokoll können binnen zwei Wochen nach der Veröffentlichung von Mitgliedern der Universitätsversammlung Einwendungen erhoben werden, die von der bzw. dem Vorsitzenden der Universitätsversammlung im Einvernehmen mit den Sprecherinnen und Sprechern aller im Senat vertretenen Personengruppen zu behandeln sind. Soferne kein Einvernehmen zustande kommt, entscheidet der Senat in seiner nächsten Sitzung.
3. Eine Genehmigung des Protokolls durch die Universitätsversammlung ist nicht vorgesehen.

Minderheitsvotum

§ 13 (1) Jedes Mitglied des Kollegialorgans kann seine von einem Beschluß abweichende Meinung in einem Minderheitsvotum dem Protokoll beifügen. Jedes anwesende Mitglied des Kollegialorgans kann dies in der Sitzung anmelden.
(2) Ein Minderheitsvotum ist spätestens eine Woche nach der Sitzung bei der bzw. dem Vorsitzenden schriftlich einzubringen. Wird ein angemeldetes Minderheitsvotum nicht bis zu diesem Zeitpunkt eingebracht, gilt es als zurückgezogen.
(3) Bei der Weiterleitung von Beschlüssen ist ein allfälliges Minderheitsvotum beizuschließen.

Abstimmung im Umlaufweg

§ 14 (1) Die bzw. der Vorsitzende des Kollegialorgans kann eine Abstimmung im Umlaufweg über Angelegenheiten und Gegenstände verfügen, bei denen infolge der Dringlichkeit noch vor der nächstfolgenden Sitzung des Kollegialorgans eine Beschlußfassung geboten erscheint.
(2) Das Umlaufstück ist nachweislich zuzustellen und hat für den zur Abstimmung eingebrachten Gegenstand einen zumindest kurz begründeten Antrag zu enthalten, der so gefaßt sein muß, daß darüber einfach mit JA oder NEIN abgestimmt werden kann. Jedem Mitglied des Kollegialorgans sowie der zuständigen Vertreterin bzw. dem zuständigen Vertreter des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen ist ein gesonderter Stimmzettel zuzuschicken, auf dem die drei Abstimmungsvarianten JA, NEIN und VETO vorzusehen sind. Die Stimmabgabe erfolgt mittels Unterschrift und Ankreuzen einer der drei Abstimmungsvarianten JA, NEIN oder VETO auf dem Stimmzettel, der in einem verschlossenen Kuvert zurückzusenden ist. Die Durchführung der Abstimmung mittels Unterschriftenliste ist nicht statthaft.
(3) Das Umlaufstück ist zur Kenntnisnahme gleichzeitig auch allen dem Kollegialorgan mit beratender Stimme angehörenden Personen sowie der bzw. dem Vorsitzenden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zuzusenden.
(4) Ein Beschluß im Umlaufweg kommt nicht zustande, wenn auch nur ein Mitglied des Kollegialorgans oder bei Angelegenheiten gemäß §§ 39 und 40 UOG 1993 die zuständige Vertreterin bzw. der zuständige Vertreter des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen innerhalb von sechs Werktagen ab Versanddatum sein VETO einlegt.
(5) Der Antrag ist angenommen, wenn nach Ablauf der Sechstagefrist kein VETO eingelangt ist, die erforderliche Mehrheit aller Mitglieder für den Antrag gestimmt hat und überdies zumindest die Hälfte der Mitglieder jeder der im Kollegialorgan vertretenen Personengruppen die Stimme abgegeben hat.
(6) Die bzw. der Vorsitzende hat das Ergebnis einer Abstimmung im Umlaufweg dem Kollegialorgan in der nächsten Sitzung mitzuteilen und in das Protokoll aufzunehmen. Bei Personalentscheidungen ist die zuständige Vertreterin bzw. der zuständige Vertreter des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen unverzüglich nach Vorliegen des Ergebnisses zu verständigen.

Durchführung von Beschlüssen

§ 15 Die bzw. der Vorsitzende des Kollegialorgans hat die Beschlüsse des Kollegialorgans unverzüglich zu vollziehen, sofern sie nicht gesetzwidrig sind, wobei speziell auf § 8 Abs. 4 UOG 1993 Bedacht zu nehmen ist.

Selbständige Geschäfte der bzw. des Vorsitzenden

§ 16 (1) Die bzw. der Vorsitzende des Kollegialorgans hat selbständig zu besorgen:
a) die laufenden Geschäfte und Angelegenheiten des Kollegialorgans,
b) Angelegenheiten von geringer Bedeutung,
c) die Erledigung dringlicher Angelegenheiten, d.h. alle unverzüglich und ohne Aufschub noch vor der nächsten Sitzung des Kollegialorgans zu erledigenden Geschäfte und Angelegenheiten, die auch im Wege einer Abstimmung im Umlauf nicht rechtzeitig erledigt werden können, bzw. bei Gefahr im Verzug.
(2) Welche Angelegenheiten zu den selbständigen Geschäften der bzw. des Vorsitzenden des Kollegialorgans gehören, entscheidet im Zweifelsfall das Kollegialorgan.

Kommissionen und Arbeitsgruppen/Auskunftspersonen und Fachleute

§ 17 (1) Jedes Kollegialorgan kann zur Beratung, Begutachtung und Bearbeitung von Gegenständen ständige und nichtständige Kommissionen und Arbeitsgruppen einsetzen.
(2) Jedes Kollegialorgan kann zu einzelnen Gegenständen seiner Beratungen Auskunftspersonen und Fachleute mit beratender Stimme beiziehen.

Einsichtsrecht

§ 18 (1) Jedes Mitglied des Kollegialorgans hat das Recht, nach Anmeldung bei der bzw. dem Vorsitzenden in alle Geschäftsstücke, die den Wirkungsbereich des jeweiligen Kollegialorgans (inklusive dessen Kommissionen) betreffen, Einsicht zu nehmen und in begründeten Fällen Abschriften bzw. Kopien anzufertigen. In allen Fällen ist dabei die Amtsverschwiegenheit gemäß Artikel 20 (3) B-VG zu beachten.
(2) Vorstehendes gilt sinngemäß für die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen in sämtlichen Angelegenheiten, die in dessen Wirkungsbereich fallen.