§ 3 | (1) Es gehört zu den Rechten
und Pflichten der Angehörigen der Universität, nach
Maßgabe des UOG 1993 bei der Willensbildung der Kollegialorgane mitzuwirken. Sie
sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden. |
| (2) Alle Mitglieder des Kollegialorgans haben an den
Sitzungen teilzunehmen. Eine
Verhinderung ist der bzw. dem Vorsitzenden bekanntzugeben. |
| (3) Jedes Mitglied eines Kollegialorganes kann bei
länger dauernder Verhinderung ein
Ersatzmitglied des Kollegialorgans, das derselben Personengruppe angehört, als
Vertreterin bzw. Vertreter nominieren, welche bzw. welcher dieses Mitglied für die
Dauer seiner Verhinderung im Kollegialorgan vertritt. Diese Nominierung muß
schriftlich erfolgen und dem Protokoll angeschlossen werden. |
| (4) Jedes Mitglied eines Kollegialorgans kann seine
Stimme bei zeitweiliger Verhinderung
einer anderen in der Sitzung des Kollegialorgans anwesenden Person, welche dieselbe
Personengruppe vertritt, übertragen. Die Stimmübertragung kann entweder schriftlich
oder während der Sitzung auch mündlich erfolgen und wird im Protokoll vermerkt.
Jede bei einer Sitzung stimmberechtigte Person darf insgesamt nicht mehr als zwei
Stimmen führen. |
| (5) Die bzw. der Vorsitzende des Arbeitskreises für
Gleichbehandlungsfragen nimmt an den Sitzungen des Senats teil oder kann sich
von einer ihrer bzw. seiner Stellvertreterinnen oder von einem
ihrer bzw. seiner Stellvertreter vertreten lassen.
|
| (6) Für die Vertretung der bzw. des
Vorsitzenden des Dienststellenausschusses für die
Bediensteten mit Ausnahme der Hochschullehrer (DA) und ihrer bzw. seiner
Stellvertreterin oder ihres bzw. seines Stellvertreters im Senat gelten die folgenden
Regelungen:
1. Bei Verhinderung der bzw. des Vorsitzenden des DA oder der Stellvertreterin
bzw. des Stellvertreters kann sie bzw. er als Vertretung ein Mitglied des DA
nominieren. Sollte eine 2. Stellvertreterin bzw. ein 2. Stellvertreter vom DA
gewählt sein, so ist diese bzw. dieser bei der Nominierung zuerst zu
berücksichtigen.
2. Das Recht, die Stimme zu übertragen, bleibt von der Vertretungsregelung
unberührt. |
| (7) Jedes Ersatzmitglied des Kollegialorgans kann nach
Maßgabe des verfügbaren
Raumes den Sitzungen des Kollegialorgans als Zuhörerin bzw. Zuhörer beiwohnen. |
| (8) Jedes Mitglied eines Kollegialorgans kann nach
Maßgabe des verfügbaren Raumes
den Sitzungen eines übergeordneten Kollegialorgans als Zuhörerin bzw. als Zuhörer
beiwohnen. |
§ 4 | (1) Das jeweilige Kollegialorgan
ist von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden
mindestens einmal im Semester schriftlich einzuberufen, die Universitätsversammlung
nur aus gegebenem Anlaß. |
| (2) Eine Sitzung des Kollegialorgans ist binnen
zwei Wochen von der bzw. dem
Vorsitzenden einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Fünftel der Mitglieder des
Kollegialorgans oder alle Vertreterinnen und Vertreter einer im Kollegialorgan
vertretenen Personengruppe unter Beifügung eines schriftlichen Vorschlags zur
Tagesordnung verlangen. Kommt die bzw. der Vorsitzende diesem Verlangen nicht
nach, so kann eine Vertreterin oder ein Vertreter der beantragenden Gruppe innerhalb
einer Woche nach Ablauf dieser Zweiwochenfrist nach vorhergehender
Verständigung der Rektorin bzw. des Rektors ein Mitglied aus der Gruppe der für
den Vorsitz wählbaren Mitglieder des Kollegialorgans mit der Einberufung einer
Sitzung beauftragen; die Einberuferin bzw. der Einberufer übernimmt dann auch die
Leitung dieser Sitzung. |
| (3) Die bzw. der Vorsitzende kann jederzeit zu einer
Sitzung einberufen. |
| (4) Den Mitgliedern des Kollegialorgans sowie den
entsprechenden Mitgliedern des
Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sind der Termin, der Ort sowie die bereits
bekannten Tagesordnungspunkte mindestens sechs Werktage vor der Sitzung
schriftlich bekanntzugeben. Die Angelegenheit einer Amtsenthebung, Wahlen gemäß
§ 19 der Wahlordnung und Angelegenheiten, die zur Beschlußfassung einer
Zweidrittelmehrheit bedürfen, müssen jedenfalls bereits in dieser Tagesordnung
enthalten sein. |
| (5) Die Durchführung einer Sitzung des Kollegialorgans
während der vorlesungsfreien
Zeit bedarf der Zustimmung wenigstens der Hälfte der Mitglieder jeder im
Kollegialorgan vertretenen Personengruppe. |
§ 6 | (1) Die Sitzungen sind
von der bzw. dem Vorsitzenden, bei deren bzw. dessen
Verhinderung von der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter zu leiten. Bei
Verhinderung der bzw. des Vorsitzenden und sämtlicher etwaiger Stellvertreterinnen
und Stellvertreter führt das älteste für den Vorsitz wählbare Mitglied des
Kollegialorgans die Geschäfte der bzw. des Vorsitzenden. |
| (2) Die bzw. der Vorsitzende stellt die
Beschlußfähigkeit des Kollegialorgans fest, prüft
die Vertretung von verhinderten Mitgliedern sowie die Stimmübertragungen,
bestimmt die Reihenfolge der Mitteilungen und Verhandlungsgegenstände aufgrund
der Tagesordnung, erteilt das Wort und verkündet die Beschlüsse des
Kollegialorgans. |
| (3) Die bzw. der Vorsitzende eröffnet
die Sitzung und kann sie für kurze Zeit
unterbrechen. Die bzw. der Vorsitzende schließt die Sitzung, wenn alle
Tagesordnungspunkte behandelt worden sind oder der Antrag auf Vertagung der
Sitzung angenommen wurde. Ist das Kollegialorgan nicht mehr beschlußfähig, so
kann die bzw. der Vorsitzende die Sitzung unterbrechen oder schließen. |
| (4) Der bzw. dem Vorsitzenden obliegt die
Aufrechterhaltung der Ordnung und
Sicherheit in der Sitzung. Sie bzw. er kann in begründeten Fällen "zur Ordnung"
rufen. |
§ 9 | (1) Jedes Mitglied hat
das Recht, Anträge zu einem Tagesordnungspunkt zu stellen. |
| (2) Bereits abgelehnte oder vertagte Anträge
zu einem Tagesordnungspunkt dürfen in
derselben Sitzung nicht mehr gestellt werden. |
| (3) Auf Verlangen eines Mitglieds
ist der Wortlaut eines Antrags zu einem
Tagesordnungspunkt vor der Abstimmung schriftlich für das Protokoll festzuhalten.
|
| (4) Anträge zur Geschäftsordnung sind:
1. Einhaltung der Geschäftsordnung.
2. Schluß der Debatte.
3. Schluß der Rednerliste.
4. Redezeitbeschränkung.
5. Beiziehung von Auskunftspersonen.
6. Vertagung eines einzelnen Antrages.
7. Vertagung eines Tagesordnungspunktes.
8. Vertagung der Sitzung.
9. Unterbrechung der Sitzung. |
| (5) Anträge zur Geschäftsordnung
können von jedem Mitglied des Kollegialorgans
jederzeit eingebracht werden. Sie sind ohne Aufschub zu behandeln und mit einfacher
Mehrheit zu beschließen, ausgenommen Beschlüsse nach § 9 Abs. 4 Z 2, 3 und 4, die
eine Zweidrittelmehrheit benötigen. |
| (6) Bei allen Anträgen zur Geschäftsordnung sind
auf Verlangen eine Prorednerin bzw.
ein Proredner sowie eine Kontrarednerin bzw. ein Kontraredner zu bestimmen. Der
Berichterstatterin bzw. dem Berichterstatter steht in jedem Falle ein
Schlußwort zu. |
| (7) Unter den in § 5 Abs. 3 Z 5 bis 9
angeführten Tagesordnungspunkten können nur
Anträge zur Geschäftsordnung oder Anträge zur Aufnahme eines weiteren
Tagesordnungspunktes laut § 5 Abs. 2 der Geschäftsordnung gestellt und abgestimmt
werden. |
§ 10 | (1) Zu einem Beschluß ist
die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
Stimmberechtigten und die jeweils erforderliche Mehrheit der Stimmen
nötig. |
| (2) Die einfache Mehrheit ist gegeben,
wenn die Zahl der Prostimmen größer ist als die
Summe der Kontrastimmen, Stimmenthaltungen und ungültigen Stimmen. |
| (3) Eine Zweidrittelmehrheit ist gegeben,
wenn die Zahl der Prostimmen mindestens
doppelt so groß ist wie die Summe der Kontrastimmen, Stimmenthaltungen und
ungültigen Stimmen. |
| (4) Die bzw. der Vorsitzende des Arbeitskreises
für Gleichbehandlungsfragen oder die
Vertreterin bzw. der Vertreter gemäß § 3 Abs. 5 der Geschäftsordnung ist im Senat
bei jedem Antrag auf ihr bzw. sein begründetes Verlangen stimmberechtigt, soferne
nicht der Senat auf Antrag eines Mitglieds mit einfacher Mehrheit beschließt, daß die
Voraussetzung für die Stimmberechtigung gem. §§ 39 und 40 des UOG 1993 nicht
gegeben ist. |
§ 11 | (1) Grundsätzlich ist
über alle gestellten Anträge getrennt in der Reihenfolge der
Antragstellung abzustimmen. Über Anträge zur Geschäftsordnung ist immer sofort
abzustimmen. Widersprechen mehrere angenommene Anträge einander, so ist
zwischen diesen eine Stichentscheidung herbeizuführen. |
| (2) Sofern nicht anderes bestimmt oder
beschlossen wird, ist durch Handheben
abzustimmen (offene Abstimmung). |
| (3) Wenn ein Mitglied eines Kollegialorgans
namentliche Abstimmung verlangt und diese
vom Kollegialorgan beschlossen wird, so stimmen die Mitglieder in alphabetischer
Reihenfolge ab. |
| (4) Beschlußfassungen über Angelegenheiten
eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens (§ 8
Abs. 5 UOG 1993) sind namentlich vorzunehmen. |
| (5) Über Angelegenheiten, die ein Mitglied des
Kollegialorgans persönlich betreffen, ist
stets geheim abzustimmen. Geheim ist abzustimmen, wenn dies von mindestens einem
Mitglied des Kollegialorgans verlangt wird. |
§ 12 | (1) Über jede Sitzung
eines Kollegialorgans ist ein Protokoll anzufertigen. |
| (2) Das Sitzungsprotokoll ist ein Beschlußprotokoll.
Es hat jedenfalls die Namen der
anwesenden Mitglieder, die gestellten Anträge und Beschlüsse samt den allenfalls
abgegebenen Minderheitsvoten, das Ergebnis von Wahlen sowie das Ergebnis von
Abstimmungen mit den Stimmverhältnissen wiederzugeben. Der Inhalt der Berichte
und Debatten ist nur mit den entscheidungsrelevanten Fakten und Argumenten zu
protokollieren. Jedes Mitglied des Kollegialorgans hat das Recht, eigene
Wortmeldungen oder Diskussionsbeiträge anderer Mitglieder ins Protokoll
aufnehmen zu lassen. |
| (3) Die Reinschrift des Protokolls ist innerhalb
von zwei Wochen nach der Sitzung
anzufertigen, von der bzw. dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin bzw. dem
Schriftführer zu unterzeichnen und an alle Mitglieder des Kollegialorgans sowie an
die entsprechenden Vertreterinnen und Vertreter des Arbeitskreises für
Gleichbehandlungsfragen zu versenden. Ein allfälliger Widerspruch gegen den Inhalt
des Protokolls ist bis spätestens drei Wochen nach Sitzung schriftlich bei der bzw.
dem Vorsitzenden einzubringen und in der nächsten Sitzung des Kollegialorgans zu
behandeln, wobei zu beachten ist, daß eine Beschlußfassung zur Genehmigung des
Protokolls nur dann statthaft ist, wenn mindestens sechs Werktage zwischen
Aussendung und Beschlußfassung liegen. |
| (4) Für das Protokoll der Universitätsversammlung
gelten abweichend von den obigen
Ausführungen die folgenden Bestimmungen:
1. Das Protokoll der Sitzung der Universitätsversammlung ist spätestestens eine
Woche nach der Sitzung für zwei Wochen hindurch in der zentralen Verwaltung
für die Angehörigen der Technischen Universität Wien gem. § 19 UOG 1993 zur
Einsichtnahme aufzulegen.
2. Gegen das Protokoll können binnen zwei Wochen nach der Veröffentlichung von
Mitgliedern der Universitätsversammlung Einwendungen erhoben werden, die von
der bzw. dem Vorsitzenden der Universitätsversammlung im Einvernehmen mit
den Sprecherinnen und Sprechern aller im Senat vertretenen Personengruppen zu
behandeln sind. Soferne kein Einvernehmen zustande kommt, entscheidet der
Senat in seiner nächsten Sitzung.
3. Eine Genehmigung des Protokolls durch die Universitätsversammlung ist nicht
vorgesehen. |
§ 14 | (1) Die bzw. der Vorsitzende
des Kollegialorgans kann eine Abstimmung im Umlaufweg
über Angelegenheiten und Gegenstände verfügen, bei denen infolge der Dringlichkeit
noch vor der nächstfolgenden Sitzung des Kollegialorgans eine Beschlußfassung
geboten erscheint. |
| (2) Das Umlaufstück ist nachweislich zuzustellen und
hat für den zur Abstimmung
eingebrachten Gegenstand einen zumindest kurz begründeten Antrag zu enthalten, der
so gefaßt sein muß, daß darüber einfach mit JA oder NEIN abgestimmt werden kann.
Jedem Mitglied des Kollegialorgans sowie der zuständigen Vertreterin bzw. dem
zuständigen Vertreter des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen ist ein
gesonderter Stimmzettel zuzuschicken, auf dem die drei Abstimmungsvarianten JA,
NEIN und VETO vorzusehen sind. Die Stimmabgabe erfolgt mittels Unterschrift und
Ankreuzen einer der drei Abstimmungsvarianten JA, NEIN oder VETO auf dem
Stimmzettel, der in einem verschlossenen Kuvert zurückzusenden ist. Die
Durchführung der Abstimmung mittels Unterschriftenliste ist nicht statthaft. |
| (3) Das Umlaufstück ist zur Kenntnisnahme gleichzeitig
auch allen dem Kollegialorgan
mit beratender Stimme angehörenden Personen sowie der bzw. dem Vorsitzenden des
Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zuzusenden. |
| (4) Ein Beschluß im Umlaufweg kommt nicht
zustande, wenn auch nur ein Mitglied
des Kollegialorgans oder bei Angelegenheiten gemäß §§ 39 und 40 UOG 1993 die
zuständige Vertreterin bzw. der zuständige Vertreter des Arbeitskreises für
Gleichbehandlungsfragen innerhalb von sechs Werktagen ab Versanddatum sein
VETO einlegt. |
| (5) Der Antrag ist angenommen, wenn nach Ablauf
der Sechstagefrist kein VETO
eingelangt ist, die erforderliche Mehrheit aller Mitglieder für den Antrag gestimmt hat
und überdies zumindest die Hälfte der Mitglieder jeder der im Kollegialorgan
vertretenen Personengruppen die Stimme abgegeben hat. |
| (6) Die bzw. der Vorsitzende hat das Ergebnis
einer Abstimmung im Umlaufweg dem
Kollegialorgan in der nächsten Sitzung mitzuteilen und in das Protokoll aufzunehmen.
Bei Personalentscheidungen ist die zuständige Vertreterin bzw. der zuständige
Vertreter des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen unverzüglich nach
Vorliegen des Ergebnisses zu verständigen. |