| § 3 | 		(1)	Es gehört zu den Rechten 
und Pflichten der Angehörigen der Universität, nach 
Maßgabe des UOG 1993 bei der Willensbildung der Kollegialorgane mitzuwirken. Sie 
sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden. | 
 | 	(2)	Alle Mitglieder des Kollegialorgans haben an den 
Sitzungen teilzunehmen. Eine 
Verhinderung ist der bzw. dem Vorsitzenden bekanntzugeben. | 
 | 	(3)	Jedes Mitglied eines Kollegialorganes kann bei 
länger dauernder Verhinderung ein 
Ersatzmitglied des Kollegialorgans, das derselben Personengruppe angehört, als 
Vertreterin bzw. Vertreter nominieren, welche bzw. welcher dieses Mitglied für die 
Dauer seiner Verhinderung im Kollegialorgan vertritt. Diese Nominierung muß 
schriftlich erfolgen und dem Protokoll angeschlossen werden. | 
 | 	(4)	Jedes Mitglied eines Kollegialorgans kann seine 
Stimme bei zeitweiliger Verhinderung 
einer anderen in der Sitzung des Kollegialorgans anwesenden Person, welche dieselbe 
Personengruppe vertritt, übertragen. Die Stimmübertragung kann entweder schriftlich 
oder während der Sitzung auch mündlich erfolgen und wird im Protokoll vermerkt. 
Jede bei einer Sitzung stimmberechtigte Person darf insgesamt nicht mehr als zwei 
Stimmen führen. | 
 | 	(5)	Die bzw. der Vorsitzende des Arbeitskreises für 
Gleichbehandlungsfragen nimmt an den Sitzungen des Senats teil oder kann sich 
von einer ihrer bzw. seiner Stellvertreterinnen oder von einem 
ihrer bzw. seiner Stellvertreter vertreten lassen.
 | 
 | 	(6)	Für die Vertretung der bzw. des 
Vorsitzenden des Dienststellenausschusses für die 
Bediensteten mit Ausnahme der Hochschullehrer (DA) und ihrer bzw. seiner 
Stellvertreterin oder ihres bzw. seines Stellvertreters im Senat gelten die folgenden 
Regelungen:
1. Bei Verhinderung der bzw. des Vorsitzenden des DA oder der Stellvertreterin 
bzw. des Stellvertreters kann sie bzw. er als Vertretung ein Mitglied des DA 
nominieren. Sollte eine 2. Stellvertreterin bzw. ein 2. Stellvertreter vom DA 
gewählt sein, so ist diese bzw. dieser bei der Nominierung zuerst zu 
berücksichtigen.
  
2. Das Recht, die Stimme zu übertragen, bleibt von der Vertretungsregelung 
unberührt.  | 
 | 	(7)	Jedes Ersatzmitglied des Kollegialorgans kann nach 
Maßgabe des verfügbaren 
Raumes den Sitzungen des Kollegialorgans als Zuhörerin bzw. Zuhörer beiwohnen. | 
 | 	(8)	Jedes Mitglied eines Kollegialorgans kann nach 
Maßgabe des verfügbaren Raumes 
den Sitzungen eines übergeordneten Kollegialorgans als Zuhörerin bzw. als Zuhörer 
beiwohnen. | 
| § 4 | 		(1)	Das jeweilige Kollegialorgan 
ist von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden 
mindestens einmal im Semester schriftlich einzuberufen, die Universitätsversammlung 
nur aus gegebenem Anlaß. | 
 | 		(2)	Eine Sitzung des Kollegialorgans ist binnen 
zwei Wochen von der bzw. dem 
Vorsitzenden einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Fünftel der Mitglieder des 
Kollegialorgans oder alle Vertreterinnen und Vertreter einer im Kollegialorgan 
vertretenen Personengruppe unter Beifügung eines schriftlichen Vorschlags zur 
Tagesordnung verlangen. Kommt die bzw. der Vorsitzende diesem Verlangen nicht 
nach, so kann eine Vertreterin oder ein Vertreter der beantragenden Gruppe innerhalb 
einer Woche nach Ablauf dieser Zweiwochenfrist nach vorhergehender 
Verständigung der Rektorin bzw. des Rektors ein Mitglied aus der Gruppe der für 
den Vorsitz wählbaren  Mitglieder des Kollegialorgans mit der Einberufung einer 
Sitzung beauftragen; die Einberuferin bzw. der Einberufer übernimmt dann auch die 
Leitung dieser Sitzung. | 
 | 	(3)	Die bzw. der Vorsitzende kann jederzeit zu einer 
Sitzung einberufen. | 
 | 	(4)	Den Mitgliedern des Kollegialorgans sowie den 
entsprechenden Mitgliedern des 
Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sind der Termin, der Ort sowie die bereits 
bekannten Tagesordnungspunkte mindestens sechs Werktage vor der Sitzung 
schriftlich bekanntzugeben. Die Angelegenheit einer Amtsenthebung, Wahlen gemäß 
§ 19 der Wahlordnung und Angelegenheiten, die zur Beschlußfassung einer 
Zweidrittelmehrheit bedürfen, müssen jedenfalls bereits in dieser Tagesordnung 
enthalten sein. | 
 | 	(5)	Die Durchführung einer Sitzung des Kollegialorgans 
während der vorlesungsfreien 
Zeit bedarf der Zustimmung wenigstens der Hälfte der Mitglieder jeder im 
Kollegialorgan vertretenen Personengruppe. | 
| § 6 | 	(1)	Die Sitzungen sind 
von der bzw. dem Vorsitzenden, bei deren bzw. dessen 
Verhinderung von der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter zu leiten. Bei 
Verhinderung der bzw. des Vorsitzenden und sämtlicher etwaiger Stellvertreterinnen 
und Stellvertreter führt das älteste für den Vorsitz wählbare Mitglied des 
Kollegialorgans die Geschäfte der bzw. des Vorsitzenden. | 
 | 	(2)	Die bzw. der Vorsitzende stellt die 
Beschlußfähigkeit des Kollegialorgans fest, prüft 
die Vertretung von verhinderten Mitgliedern sowie die Stimmübertragungen, 
bestimmt die Reihenfolge der Mitteilungen und Verhandlungsgegenstände aufgrund 
der Tagesordnung, erteilt das Wort und verkündet die Beschlüsse des 
Kollegialorgans. | 
 | 	(3)	Die bzw. der Vorsitzende eröffnet 
die Sitzung und kann sie für kurze Zeit 
unterbrechen. Die bzw. der Vorsitzende schließt die Sitzung, wenn alle 
Tagesordnungspunkte behandelt worden sind oder der Antrag auf Vertagung der 
Sitzung angenommen wurde. Ist das Kollegialorgan nicht mehr beschlußfähig, so 
kann die bzw. der Vorsitzende die Sitzung unterbrechen oder schließen. | 
 | 	(4)	Der bzw. dem Vorsitzenden obliegt die 
Aufrechterhaltung der Ordnung und 
Sicherheit in der Sitzung. Sie bzw. er kann in begründeten Fällen "zur Ordnung" 
rufen. | 
| § 9 | 		(1)	Jedes Mitglied hat 
das Recht, Anträge zu einem Tagesordnungspunkt zu stellen. | 
 | 	(2)	Bereits abgelehnte oder vertagte Anträge 
zu einem Tagesordnungspunkt dürfen in 
derselben Sitzung nicht mehr gestellt werden. | 
 | 	(3)	Auf Verlangen eines Mitglieds 
ist der Wortlaut eines Antrags zu einem 
Tagesordnungspunkt vor der Abstimmung schriftlich für das Protokoll festzuhalten.
 | 
 | 	(4)	Anträge zur Geschäftsordnung sind:
1. Einhaltung der Geschäftsordnung. 
2. Schluß der Debatte. 
3. Schluß der Rednerliste. 
4. Redezeitbeschränkung. 
5. Beiziehung von Auskunftspersonen. 
6. Vertagung eines einzelnen Antrages. 
7. Vertagung eines Tagesordnungspunktes. 
8. Vertagung der Sitzung. 
9. Unterbrechung der Sitzung.  | 
 | 	(5)	Anträge zur Geschäftsordnung 
können von jedem Mitglied des Kollegialorgans 
jederzeit eingebracht werden. Sie sind ohne Aufschub zu behandeln und mit einfacher 
Mehrheit zu beschließen, ausgenommen Beschlüsse nach § 9 Abs. 4 Z 2, 3 und 4, die 
eine Zweidrittelmehrheit benötigen. | 
 | 	(6)	Bei allen Anträgen zur Geschäftsordnung sind 
auf Verlangen eine Prorednerin bzw. 
ein Proredner sowie eine Kontrarednerin bzw. ein Kontraredner zu bestimmen. Der 
Berichterstatterin bzw. dem Berichterstatter steht in jedem Falle ein 
Schlußwort zu. | 
 | 	(7)	Unter den in § 5 Abs. 3 Z 5 bis 9 
angeführten Tagesordnungspunkten können nur 
Anträge zur Geschäftsordnung oder Anträge zur Aufnahme eines weiteren 
Tagesordnungspunktes laut § 5 Abs. 2 der Geschäftsordnung gestellt und abgestimmt 
werden. | 
| § 10	 | (1)	Zu einem Beschluß ist 
die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der 
Stimmberechtigten und die jeweils erforderliche Mehrheit der Stimmen 
nötig. | 
 | 	(2)	Die einfache Mehrheit ist gegeben, 
wenn die Zahl der Prostimmen größer ist als die 
Summe der Kontrastimmen, Stimmenthaltungen und ungültigen Stimmen. | 
 | 	(3)	Eine Zweidrittelmehrheit ist gegeben, 
wenn die Zahl der Prostimmen mindestens 
doppelt so groß ist wie die Summe der Kontrastimmen, Stimmenthaltungen und 
ungültigen Stimmen.  | 
 | 	(4)	Die bzw. der Vorsitzende des Arbeitskreises 
für Gleichbehandlungsfragen oder die 
Vertreterin bzw. der Vertreter gemäß § 3 Abs. 5 der Geschäftsordnung ist im Senat 
bei jedem Antrag auf ihr bzw. sein begründetes Verlangen stimmberechtigt, soferne 
nicht der Senat auf Antrag eines Mitglieds mit einfacher Mehrheit beschließt, daß die 
Voraussetzung für die Stimmberechtigung gem. §§ 39 und 40 des UOG 1993 nicht 
gegeben ist. | 
| § 11 | 	(1)	Grundsätzlich ist 
über alle gestellten Anträge getrennt in der Reihenfolge der 
Antragstellung abzustimmen. Über Anträge zur Geschäftsordnung ist immer sofort 
abzustimmen. Widersprechen mehrere angenommene Anträge einander, so ist 
zwischen diesen eine Stichentscheidung herbeizuführen. | 
 | 	(2)	Sofern nicht anderes bestimmt oder 
beschlossen wird, ist durch Handheben 
abzustimmen (offene Abstimmung). | 
 | 	(3)	Wenn ein Mitglied eines Kollegialorgans 
namentliche Abstimmung verlangt und diese 
vom Kollegialorgan beschlossen wird, so stimmen die Mitglieder in alphabetischer 
Reihenfolge ab. | 
 | 	(4)	Beschlußfassungen über Angelegenheiten 
eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens (§ 8 
Abs. 5 UOG 1993) sind namentlich vorzunehmen. | 
 | 	(5)	Über Angelegenheiten, die ein Mitglied des 
Kollegialorgans persönlich betreffen, ist 
stets geheim abzustimmen. Geheim ist abzustimmen, wenn dies von mindestens einem 
Mitglied des Kollegialorgans verlangt wird. | 
| § 12 | 	(1)	Über jede Sitzung 
eines Kollegialorgans ist ein Protokoll anzufertigen. | 
 | 	(2)	Das Sitzungsprotokoll ist ein Beschlußprotokoll. 
Es hat jedenfalls die Namen der 
anwesenden Mitglieder, die gestellten Anträge und Beschlüsse samt den allenfalls 
abgegebenen Minderheitsvoten, das Ergebnis von Wahlen sowie das Ergebnis von 
Abstimmungen mit den Stimmverhältnissen wiederzugeben. Der Inhalt der Berichte 
und Debatten ist nur mit den entscheidungsrelevanten Fakten und Argumenten zu 
protokollieren. Jedes Mitglied des Kollegialorgans hat das Recht, eigene 
Wortmeldungen oder Diskussionsbeiträge anderer Mitglieder ins Protokoll 
aufnehmen zu lassen. | 
 | 	(3)	Die Reinschrift des Protokolls ist innerhalb 
von zwei Wochen nach der Sitzung 
anzufertigen, von der bzw. dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin bzw. dem 
Schriftführer zu unterzeichnen und an alle Mitglieder des Kollegialorgans sowie an 
die entsprechenden Vertreterinnen und Vertreter des Arbeitskreises für 
Gleichbehandlungsfragen zu versenden. Ein allfälliger Widerspruch gegen den Inhalt 
des Protokolls ist bis spätestens drei Wochen nach Sitzung schriftlich bei der bzw. 
dem Vorsitzenden einzubringen und in der nächsten Sitzung des Kollegialorgans zu 
behandeln, wobei zu beachten ist, daß eine Beschlußfassung zur Genehmigung des 
Protokolls nur dann statthaft ist, wenn mindestens sechs Werktage zwischen 
Aussendung und Beschlußfassung liegen.  | 
 | 	(4)	Für das Protokoll der Universitätsversammlung 
gelten abweichend von den obigen 
Ausführungen die folgenden Bestimmungen:
1. Das Protokoll der Sitzung der Universitätsversammlung ist spätestestens eine 
Woche nach der Sitzung für zwei Wochen hindurch in der zentralen Verwaltung 
für die Angehörigen der Technischen Universität Wien gem. § 19 UOG 1993 zur 
Einsichtnahme aufzulegen. 
2. Gegen das Protokoll können binnen zwei Wochen nach der Veröffentlichung von 
Mitgliedern der Universitätsversammlung Einwendungen erhoben werden, die von 
der bzw. dem Vorsitzenden der Universitätsversammlung im Einvernehmen mit 
den Sprecherinnen und Sprechern aller im Senat vertretenen Personengruppen zu 
behandeln sind. Soferne kein Einvernehmen zustande kommt, entscheidet der 
Senat in seiner nächsten Sitzung. 
3. Eine Genehmigung des Protokolls durch die Universitätsversammlung ist nicht 
vorgesehen.  | 
| § 14 | 	(1)	Die bzw. der Vorsitzende 
des Kollegialorgans kann eine Abstimmung im Umlaufweg 
über Angelegenheiten und Gegenstände verfügen, bei denen infolge der Dringlichkeit 
noch vor der nächstfolgenden Sitzung des Kollegialorgans eine Beschlußfassung 
geboten erscheint. | 
 | 	(2)	Das Umlaufstück ist nachweislich zuzustellen und 
hat für den zur Abstimmung 
eingebrachten Gegenstand einen zumindest kurz begründeten Antrag zu enthalten, der 
so gefaßt sein muß, daß darüber einfach mit JA oder NEIN abgestimmt werden kann. 
Jedem Mitglied des Kollegialorgans sowie der zuständigen Vertreterin bzw. dem 
zuständigen Vertreter des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen ist ein 
gesonderter Stimmzettel zuzuschicken, auf dem die drei Abstimmungsvarianten JA, 
NEIN und VETO vorzusehen sind. Die Stimmabgabe erfolgt mittels Unterschrift und 
Ankreuzen einer der drei Abstimmungsvarianten JA, NEIN oder VETO auf dem 
Stimmzettel, der in einem verschlossenen Kuvert zurückzusenden ist. Die 
Durchführung der Abstimmung mittels Unterschriftenliste ist nicht statthaft. | 
 | 	(3)	Das Umlaufstück ist zur Kenntnisnahme gleichzeitig 
auch allen dem Kollegialorgan 
mit beratender Stimme angehörenden Personen sowie der bzw. dem Vorsitzenden des 
Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zuzusenden. | 
 | 	(4)	Ein Beschluß im Umlaufweg kommt nicht 
zustande, wenn auch nur ein Mitglied 
des Kollegialorgans oder bei Angelegenheiten gemäß  §§ 39 und 40 UOG 1993 die 
zuständige Vertreterin bzw. der zuständige Vertreter des Arbeitskreises für 
Gleichbehandlungsfragen innerhalb von sechs Werktagen ab Versanddatum sein 
VETO einlegt. | 
 | 	(5)	Der Antrag ist angenommen, wenn nach Ablauf 
der Sechstagefrist kein VETO 
eingelangt ist, die erforderliche Mehrheit aller Mitglieder für den Antrag gestimmt hat 
und überdies zumindest die Hälfte der Mitglieder jeder der im Kollegialorgan 
vertretenen Personengruppen die Stimme abgegeben hat. | 
 | 	(6)	Die bzw. der Vorsitzende hat das Ergebnis 
einer Abstimmung im Umlaufweg dem 
Kollegialorgan in der nächsten Sitzung mitzuteilen und in das Protokoll aufzunehmen. 
Bei Personalentscheidungen ist die zuständige Vertreterin bzw. der zuständige 
Vertreter des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen unverzüglich nach 
Vorliegen des Ergebnisses zu verständigen. |